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Änderung § 78 AufenthG vom 29.07.2017
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§ 78 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 78 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 13 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | |
(1) 1 Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 2 Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 3 Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben: 1. Name und Vornamen, 2. Doktorgrad, 3. Lichtbild, 4. Geburtsdatum und Geburtsort, 5. Anschrift, 6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer, 7. Ausstellungsort, 8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage, 9. Ausstellungsbehörde, 10. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, 11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, 12. Anmerkungen, 13. Unterschrift, 14. Seriennummer, 15. Staatsangehörigkeit, 16. Geschlecht, 17. Größe und Augenfarbe, 18. Zugangsnummer. 4 Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. 5 Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. (2) 1 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. 2 Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten: 1. die Abkürzungen a) 'AR' für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, b) 'AS' für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung, 2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland, 3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann, 4. das Geburtsdatum, 5. die Abkürzung 'F' für Personen weiblichen Geschlechts und 'M' für Personen männlichen Geschlechts, 6. die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer, 7. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, 8. den Namen, 9. den oder die Vornamen, 10. die Prüfziffern und 11. Leerstellen. 3 Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4 Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer. (3) 1 Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten: 1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel, 2. die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2, 3. Nebenbestimmungen, 4. zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie 5. den Geburtsnamen. 2 Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. 3 Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 wird als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet. 2 Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (4) 1 Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). 2 Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt. |
(5) 1 Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. 2 Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt. 3 Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. 4 Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. (6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben, verarbeiten und nutzen. (7) 1 Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden. (8) 1 Die durch technische Mittel vorgenommene Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2 Gleiches gilt für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1. |
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