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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 2 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 2 Voraussetzungen der Straffreiheit
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Straffreiheit wird für Freiheitsstrafen und Geldstrafen gewährt wegen Straftaten
- 1.
- nach den §§ 84, 89 bis 93, 95 bis 97, 100b, 100d Abs. 2 und 3, §§ 100f, 129 und 129a des Strafgesetzbuches in allen vor dem 1. August 1968 geltenden Fassungen, im Falle des § 129 jedoch nur, sofern die Tat nicht auch nach dieser Vorschrift in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar wäre,
- 2.
- nach § 128, allein oder in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuches, sofern die Tat nicht auch nach § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar wäre,
- 3.
- nach § 100e des Strafgesetzbuches, wenn eine Freiheitsstrafe, einschließlich einer etwaigen Ersatzfreiheitsstrafe, sechs Monate nicht übersteigt, und
- 4.
- nach den §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) sowie nach § 20 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593).
(2) Für Freiheitsstrafen und Geldstrafen, die unter Strafschärfung nach § 94 des Strafgesetzbuches verhängt worden sind, wird Strafermäßigung gewährt (§ 3 Abs. 2). Bei Straftaten nach § 128 in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuches geht Absatz 1 Nr. 2 vor.
Zitierungen von § 2 Straffreiheitsgesetz 1968
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StrFrhG 1968 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrFrhG 1968 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StrFrhG 1968 Auswirkungen der Straffreiheit
... werden eingestellt, neue nicht eingeleitet. (2) Bei Strafermäßigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1) wird die Strafe angemessen ...
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