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§ 2 StrFrhG 1968 Voraussetzungen der Straffreiheit Straffreiheitsgesetz 1968
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 2 Voraussetzungen der Straffreiheit



(1) Straffreiheit wird für Freiheitsstrafen und Geldstrafen gewährt wegen Straftaten

1.
nach den §§ 84, 89 bis 93, 95 bis 97, 100b, 100d Abs. 2 und 3, §§ 100f, 129 und 129a des Strafgesetzbuches in allen vor dem 1. August 1968 geltenden Fassungen, im Falle des § 129 jedoch nur, sofern die Tat nicht auch nach dieser Vorschrift in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar wäre,

2.
nach § 128, allein oder in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuches, sofern die Tat nicht auch nach § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes in der Fassung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes strafbar wäre,

3.
nach § 100e des Strafgesetzbuches, wenn eine Freiheitsstrafe, einschließlich einer etwaigen Ersatzfreiheitsstrafe, sechs Monate nicht übersteigt, und

4.
nach den §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) sowie nach § 20 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593).

(2) Für Freiheitsstrafen und Geldstrafen, die unter Strafschärfung nach § 94 des Strafgesetzbuches verhängt worden sind, wird Strafermäßigung gewährt (§ 3 Abs. 2). Bei Straftaten nach § 128 in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuches geht Absatz 1 Nr. 2 vor.



 

Zitierungen von § 2 Straffreiheitsgesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StrFrhG 1968 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1968 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 3 StrFrhG 1968 Auswirkungen der Straffreiheit
... werden eingestellt, neue nicht eingeleitet. (2) Bei Strafermäßigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1) wird die Strafe angemessen ...