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Änderung § 8 LAP-mDBNDV vom 14.02.2009
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§ 8 LAP-mDBNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 8 LAP-mDBNDV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 15 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. mindestens | (Text neue Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. mindestens |
a) den Abschluss einer Realschule oder b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. |
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