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Fassung § 8 LAP-mDBNDV a.F. bis 14.02.2009 (geändert durch § 56 Abs. 15 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284)
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Änderung § 8 LAP-mDBNDV vom 14.02.2009

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§ 8 LAP-mDBNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 8 LAP-mDBNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 15 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat
und

3.
mindestens

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
mindestens

a) den Abschluss einer Realschule oder

b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweist.




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