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§ 6 WPflG Wehrübungen Wehrpflichtgesetz
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§ 6 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 6 Wehrübungen



(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 6 WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 4 WPflG Arten des Wehrdienstes (vom 09.08.2019)
... umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5), 2. die Wehrübungen ( § 6 ), 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), 4. den freiwilligen ...
§ 6a WPflG Besondere Auslandsverwendung (vom 09.08.2019)
... dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 und 3 anzurechnen ist. (3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der ... Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. (6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend ...
§ 6c WPflG Hilfeleistung im Innern (vom 09.08.2008)
... oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (5) Als Hilfeleistung im ...
§ 6d WPflG Hilfeleistung im Ausland (vom 09.08.2008)
... oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend ...
§ 21 WPflG Einberufung (vom 09.08.2019)
... Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 . (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum ...
§ 28 WPflG Beendigungsgründe (vom 09.08.2008)
... der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten, 3. ...
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7), 3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet wird oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist.  ... Übrigen ist er zu entlassen, wenn 1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6 Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,  ...
§ 44 WPflG Zustellung, Vorführung und Zuführung (vom 09.08.2008)
... Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit ...
§ 48 WPflG Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 09.08.2019)
... Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden, 1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
§ 11 KDVG Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst (vom 09.08.2008)
... Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes , eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im ...

Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Anlagen SokaSiG
...  ...  ...  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... oder Verteidigungsfall (1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden, 1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden." 8. In § 7 Abs. 2 ... der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,".  ...
Artikel 2 WehrRÄndG 2008 Kriegsdienstverweigerungsgesetz
... Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend ...
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet." 3. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 6b wird wie folgt geändert:  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... (§ 12a). (3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des ...
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... (§ 12a). (3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 USG Anwendungsbereich (vom 01.09.2019)
...  (2) Dieses Gesetz gilt auch für 1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes , 2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,  ...

Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1076; aufgehoben durch § 4 V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613
§ 3 WSzBelErhV Ausschluß des Anspruchs
... 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und 5. für Dienste zur Erhöhung der ...

Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874
§ 3 SzBelVergV Ausschluß des Anspruchs (vom 01.08.2013)
... 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, 6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft ...