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Fassung § 18 KVLG 1989 a.F. bis 01.01.2013 (geändert durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246)
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Änderung § 18 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 18 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 18 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Verwaltungsstellen, Versichertenälteste


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben die zur Durchführung der Krankenversicherung und Betreuung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu errichten; Verwaltungsstellen können auch in Form mobiler Dienste betrieben werden. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende Verwaltungsaufgaben für die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wahrzunehmen. Hierbei können auch Dritte zur Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben herangezogen werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88 Abs. 3 und § 90 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Wird ein Dritter regelmäßig zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben herangezogen, bedarf dies der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen ist von den einzelnen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem Dritten ein Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbringenden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Vergütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen. Ab dem 1. Juli 2000 dürfen Verträge nach Satz 6 nur noch auf der Grundlage eines vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgestellten Leistungs- und Kostenverzeichnisses abgeschlossen werden.

(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen (Versichertenälteste). Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können den Versichertenältesten auch von diesen wahrzunehmende Aufgaben übertragen werden. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Ersatz der Aufwendungen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.



 
(heute geltende Fassung)