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Änderung § 56 KVLG 1989 vom 01.01.2014
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§ 56 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 56 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; 2012 I 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz | |
(Text alte Fassung) Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen. |
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