Tools:
Update via:
Änderung § 11 SeeAufgG vom 03.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG am 3. Dezember 2015 und Änderungshistorie des SeeAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | § 11 SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/600/al52120-0.htm