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Fassung § 10 SeeFSichV a.F. bis 03.12.2011 (geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367)
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Änderung § 10 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 03.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Anordnung nicht Folge leistet oder einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt,

2. § 2 Abs. 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem Unfallbetroffenen nicht Beistand leistet,

(Text neue Fassung)

3. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem von dem Zusammenstoß Betroffenen *) nicht Beistand leistet,

4. § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach einem Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise verhält, die erforderlichen Angaben in das Schiffstagebuch nicht einträgt oder die Hafenverwaltung nicht unterrichtet,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. § 7 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,



5. § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6. § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht anwendet oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

7. § 8 Abs. 2 eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

vorherige Änderung

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.



(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Daten gesichert, ihr Überschreiben oder sonstiges Verändern verhindert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt oder gesichert werden.

(2)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 1a wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 4 a) aa) V. v. 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2367) wurde sinngemäß konsolidiert.


 (keine frühere Fassung vorhanden)