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§ 24 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. 2§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. 2§ 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
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Frühere Fassungen von § 24 PostPersRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.06.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG) vom 21.11.2012 BGBl. I S. 2299 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 PostPersRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostPersRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1944
Artikel 2 BEVuPNPersSVG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... 2. In § 4 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „ § 24 " ersetzt. 3. In § 10 Absatz 1 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ...
Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 1 PVKNeuG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... „Zuwendungen" durch das Wort „Beiträge" ersetzt. 9. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3" ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... 23 (weggefallen) Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes § 25 (weggefallen) § ... wird." 22. In § 5 Absatz 4 und § 24 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Aktiengesellschaft" durch die ... ersetzt. 25. In § 8 Satz 1, § 9 Absatz 2, § 12 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 26 Nummer 1 sowie in § 36 Absatz 1 wird jeweils das Wort ...
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