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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, Grundsatz
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG (Aktiengesellschaften) beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 2 Zuständigkeiten
§ 2 hat 1 frühere Fassung
(1) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, daß diese Zuständigkeiten dem Bundesministerium der Finanzen obliegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnis nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zur Anerkennung geeigneter Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche dem Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, allgemein für Einrichtungen und für Tätigkeitsbereiche bei Unternehmen übertragen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 3 Leistungsgrundsatz
§ 3 hat 1 frühere Fassung
Der Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, daß Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, gemessen werden; das Gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung können langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen berücksichtigt werden. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit von ihren Anforderungen her der Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft entspricht.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 4 Gestaltung der Laufbahnen
§ 4 hat 1 frühere Fassung
Das Bundesministerium der Finanzen gestaltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind. Die Laufbahnen sind nach dem Inhalt der bei der Aktiengesellschaft auszuübenden Funktionen zu gestalten.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 5 Laufbahnwechsel
§ 5 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach § 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in eine Laufbahn bei einer Aktiengesellschaft trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.
(2) Der Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn kann auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkt werden. Die für einen solchen eingeschränkten horizontalen Laufbahnwechsel erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch eine verwendungsbezogene Einführung vermittelt. Ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss stellt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
Die Entscheidung über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zu einer höheren Laufbahn gemäß § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft. Er kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Auswahlverfahren abweichend von § 5a Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, regeln oder von der Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens absehen. Über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine von ihm bestimmte Stelle. Voraussetzung für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung ist eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche hauptberufliche Tätigkeit, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb des Hochschulabschlusses geleistet hat und die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen der höheren Laufbahn entspricht. § 12 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 7 Ausnahmen von der Erprobungszeit
§ 7 hat 1 frühere Fassung
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann von der Erprobung auf höherbewerteten Arbeitsposten abgesehen werden.
(2) Die Erprobungszeit gilt auch als im Sinne des § 11 Satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, geleistet, soweit sich beurlaubte Beamtinnen und Beamte in den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Arbeitspostens entsprochen haben.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 8 Beförderung
(1) Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der Aktiengesellschaften in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Postpersonalrechtsgesetzes). Das gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
(2) Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung ist das Fortkommen der bei der Aktiengesellschaft, der die Beurlaubte als Beamtin oder der Beurlaubte als Beamter angehört, im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn mit gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 9 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
(1) Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, besteht beim Aufstieg in den mittleren Dienst aus zwei, im übrigen aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.
(3) Die Tätigkeit von beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 8 Abs. 1 gilt als Dienstzeit im Sinne der Laufbahnvorschriften, soweit sie nach Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforderungen entspricht.
(4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 10 Ausbildungsaufstieg
Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwei Jahre und beim Aufstieg in den höheren Dienst mindestens zwei Jahre. Die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, kann die Einführung jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Nach der Einführung stellt ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 11 Praxisaufstieg
Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate und beim Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre. Die Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. § 10 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 12 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Beamtinnen und Beamte der Aktiengesellschaften können in eine andere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften. Mit der ergänzenden Feststellung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 13 Dienstliche Beurteilung
Zur Herstellung einer mit den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren Bewertungsgrundlage kann der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Beurteilungsgrundsätze festlegen, die von den §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, abweichen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 14 Fortbildung
§ 14 hat 1 frühere Fassung
Die Aktiengesellschaft hat die dienstliche Fortbildung der bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu fördern. Im übrigen ist § 42 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 15 Ausnahmen
§ 15 hat 1 frühere Fassung
Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, und unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zulassen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 16 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Auf die Beamtinnen und Beamten, die nach § 12 oder § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung zum Aufstieg zugelassen wurden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn oder den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ohne weitere Bewährung das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen.
(2) Die Aktiengesellschaften können zunächst bis zum 31. Dezember 2006 neben dem Ausbildungs- und dem Praxisaufstieg auch den Aufstieg für besondere Verwendungen nach § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung durchführen. Die Vorschriften über die Erreichbarkeit von Ämtern der Besoldungsgruppen A 8, A 12 und A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten jedoch nicht. Auf das Auswahlverfahren ist § 11 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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