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§ 27 RechKredV Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich) Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
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§ 27 - Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)

neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 15.02.1992; FNA: 4142-1 Rechnungslegung der Kreditinstitute
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§ 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)



(1) Im Unterposten Buchstabe b "Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen" sind Verbindlichkeiten aus der Übernahme einer Garantie für die Plazierung oder Übernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emittenten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeitraums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt begeben. Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein Kreditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu übernehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewähren, wenn die Finanzinstrumente am Markt nicht plaziert werden können. Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in Anspruch genommenen Beträge zu vermerken. Über die Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. Wird eine Garantie von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich gewährt, so hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen eigenen Anteil an dem Kredit zu vermerken.

(2) Im Unterposten Buchstabe c "Unwiderrufliche Kreditzusagen" sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken. Der Abschluß eines Bausparvertrages gilt nicht als unwiderrufliche Kreditzusage.



 

Zitierungen von § 27 RechKredV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 RechKredV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechKredV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 RechKredV Zusätzliche Erläuterungen (vom 23.07.2015)
... des Risikos der Inanspruchnahme für gemäß der §§ 26 und 27 unter der Bilanz ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen.  ...
§ 37 RechKredV Konzernrechnungslegung (vom 29.05.2009)
... den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend ...
§ 38 RechKredV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet, 7. einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... des Risikos der Inanspruchnahme für gemäß der §§ 26 und 27 unter der Bilanz ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen."  ... In Absatz 10 werden die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" und die Wörter „aus Finanzgeschäften" durch die Wörter ... 7 ferner jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" ersetzt. 15. Das Formblatt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt ... 4, 5 und 7 jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" ersetzt. (7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom ...