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Fassung § 120a GVG a.F. bis 12.07.2008 (geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2008 BGBl. I S. 1212)
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Änderung § 120a GVG vom 12.07.2008

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§ 120a GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 120a GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.07.2008 BGBl. I S. 1212
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 120a


(Text alte Fassung)

(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.

(2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.

(2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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