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§ 6 - Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV k.a.Abk.)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 20.07.2002; FNA: 9510-1-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 20.07.2002; FNA: 9510-1-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Beförderung durchführt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 56 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Küstenschifffahrt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 56 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Küstenschifffahrt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KüSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KüSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 56 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die ...
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