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§ 1 ZVALG Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und
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§ 1 - Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)

G. v. 31.07.1974 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 04.08.1974; FNA: 827-13 Organisationsrecht
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§ 1



(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.



 
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Frühere Fassungen von § 1 ZVALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4c Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ZVALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZVALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt. (19) In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. November ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4c ArbFlexiG Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
... vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen ...