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§ 14b - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
(1) 1Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. 2Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.
(2) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. 2Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. 3Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte V. v. 20. Juni 2018 BGBl. I S. 865 m.W.v. 29. Juni 2018
Frühere Fassungen von § 14b StromNEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2018 | Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14b StromNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14c StromNEV Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte (vom 29.06.2018)
... gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander auszugleichen. (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt ...
§ 14d StromNEV Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte (vom 29.06.2018)
... haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter ...
§ 21 StromNEV Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung (vom 29.06.2018)
... ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ...
Anlage 3 StromNEV (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger (vom 29.12.2023)
... ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2 . 3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 3 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 3 Satz 3 wird aufgehoben. 1b. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 14b " durch die Wörter „§ 24 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. ... 32a (weggefallen)". 4. In Anlage 3 Nummer 1a wird die Angabe „ § 14b Absatz 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des ...
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... § 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte § 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte § 14c Ausgleich ... und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3. § 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte (1) Grundlage der ... gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander auszugleichen. (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf ... haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter ... 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden." 10. ... auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der §§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung 1. des ... Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der ... bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3, den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17 ... Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete Anteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im jeweiligen ... mit Regelzonenverantwortung sind auf den gemeinsamen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusammenzuführen. Unter Verwendung der bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach ... Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils verbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 , der nicht Grundlage des bundeseinheitlich gebildeten Anteils ist. Diese Kosten sind den ... ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2 ." b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ... ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2 ." c) Folgender Satz wird angefügt: „Soweit eine ...
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