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§ 10 BeschussV Bescheinigung über das Beschussverfahren Beschussverordnung
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§ 10 - Beschussverordnung (BeschussV)

V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 10 Bescheinigung über das Beschussverfahren



(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen

1.
auf Antrag,

2.
nach einer Beschussprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder an Waffen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 oder

3.
nach einer erstmaligen Prüfung und jeder weiteren Wiederholungsprüfung von Böllern.

(2) 1Bei Feuerwaffen, die der Beschusspflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine Prüfung nicht oder nur unter der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. 2Die Bescheinigung muss den Hinweis enthalten, dass die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.

(3) Für Prüfgegenstände, die die Beschussprüfung nicht bestanden haben, ist dem Antragsteller ein schriftlicher oder elektronischer Prüfhinweis auszustellen,

1.
aus dem die Daten des Prüfgegenstandes, der Grund der Zurückweisung und das Datum des Beschusses hervorgehen und

2.
der die Forderung enthält, dass der Prüfgegenstand zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.

(4) Sind höchstbeanspruchte Teile nach § 9 Absatz 4 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Absatzes 3 aus.





 

Frühere Fassungen von § 10 BeschussV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung
vom 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 114 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BeschussV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BeschussV Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (vom 01.01.2022)
... der Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn 1. im Falle der Zulassung nach § 7, 8 oder 10 des Gesetzes die Sicherheit des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gesichert ist,  ...
Anlage I BeschussV Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes (vom 01.01.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 114 SchriftVG Änderung der Beschussverordnung
... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung
V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Artikel 1 2. BeschussVÄndV Änderung der Beschussverordnung
... durch die Wörter „neben dem amtlichen Beschusszeichen" ersetzt. 5. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz ...