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Fassung § 4 BeschussV a.F. bis 01.01.2022 (geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622)
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Änderung § 4 BeschussV vom 01.01.2022

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§ 4 BeschussV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4 BeschussV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zurückweisung vom Beschuss


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Abs. 5 zurückzugeben, wenn

(Text neue Fassung)

1 Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Absatz 4 zurückzugeben, wenn

1. bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,

2. sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder

3. bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.

vorherige Änderung

 


2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. 3 Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern.


 
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