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Fassung § 26 LAP-PostbankV a.F. bis 14.02.2009 (geändert durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284)
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Änderung § 26 LAP-PostbankV vom 14.02.2009

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§ 26 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 26 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Einführung


(Text alte Fassung)

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.


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