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Artikel 13 BürgEntlG-KV Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
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Artikel 13 - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 BKGG § 2, § 6a, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)" die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „7.680" durch die Angabe „8.004" ersetzt.

2.
In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind, für das im August des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Betrages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen Anspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aus."

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 13 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BürgEntlG-KV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgEntlG-KV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 20 BKGG Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2023)
... ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. (9a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959 ) ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. (10) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 8 WaBeG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt ...