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Artikel 1 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Drittes Gesetz zur Änderung des
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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 16 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. August 2010 SGB IV § 2, § 8, § 14, § 17, § 18b, § 18h, § 23b, § 23c, § 25, § 28b, § 28h, § 28i, § 28l, § 28q, § 44, § 51, § 65, § 72, § 73, § 79, § 113, § 114, § 117, mWv. 1. Januar 2011 § 28q

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:

„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage".

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

3.
§ 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird."

4.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind."

5.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Bundesregierung" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

5a.
§ 18b Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbeginn" durch das Wort „Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe „2011" werden die Wörter „und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „vom Hundert" die Wörter „bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

cc)
In Nummer 5 wird das Wort „Rentenbeginn" durch das Wort „Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe „2011" werden die Wörter „und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

dd)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010."

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen."

6.
§ 18h wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage".

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „an die zuständige Einzugsstelle" eingefügt.

7.
In § 23b Absatz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „gemäß einer Vereinbarung" gestrichen.

8.
In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder" vor dem Wort „Mutterschaftsgeld" durch ein Komma ersetzt.

9.
In § 25 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „, auch soweit Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind" gestrichen.

10.
In § 28b Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist vor der Genehmigung anzuhören."

11.
§ 28h Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a" gestrichen.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid."

12.
In § 28i Satz 5 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

13.
§ 28l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1a Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

14.
§ 28q wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

15.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält."

b)
Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

16.
In § 51 Absatz 5 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

17.
§ 65 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe,"

18.
In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „Bundesvorstandes" durch das Wort „Vorstandes" ersetzt.

19.
§ 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesvorstandes" durch das Wort „Vorstandes" ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2001" und die Wörter „von 100.000 Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Betrag" gestrichen.

20.
§ 79 Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben.

21.
In § 113 Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften des Sechsten Abschnitts" durch die Wörter „die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Vorschriften" ersetzt.

21a.
§ 114 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „vom Hundert" die Wörter „bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbeginn" durch das Wort „Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe „2011" werden die Wörter „und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

22.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" und die Wörter „Absatz 1 und" werden gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 3. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und Artikel 10 treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 4 Nummer 4 tritt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2075
Eingangsformel 8. SvEVÄndV
... - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2431
Eingangsformel 13. SvEVÄndV
... Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 10.11.2010 BGBl. I S. 1751
Eingangsformel 3. SvEVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 29.11.2019 BGBl. I S. 1997
Eingangsformel 11. SvEVÄndV
... Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2714
Eingangsformel 5. SvEVÄndV
... Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2637
Eingangsformel 9. SvEVÄndV
... - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 21.10.2013 BGBl. I S. 3871
Eingangsformel 6. SvEVÄndV
... - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1799
Eingangsformel 7. SvEVÄndV
... - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das ...

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3906
Eingangsformel SvEVuaÄndV
... Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127 ) geändert worden ist, - des § 28n des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - ...

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
Eingangsformel SvEVuaÄndV
... Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2453
Eingangsformel 4. SvEVÄndV
... Grund des § 17 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 328
Eingangsformel 14. SvEVÄndV
... Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 06.11.2018 BGBl. I S. 1842
Eingangsformel 10. SvEVÄndV
... Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 06.12.2021 BGBl. I S. 5187
Eingangsformel 12. SvEVÄndV
... Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 16 HBeglG 2011 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...