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Artikel 3 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Drittes Gesetz zur Änderung des
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Artikel 3 - Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen".

b)
Nach der Angabe zu § 224 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften".

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 14 werden nach den Wörtern „kommunalen Trägers" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder eines beauftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches" gestrichen.

3.
In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

4.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

5.
In § 47 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 wird das Wort „kann" durch das Wort „hat" und das Wort „vorsehen" durch das Wort „vorzusehen" ersetzt.

6.
In § 54 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Angabe „§ 1 Absatz 5" ersetzt.

7.
In § 83 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Unternehmer und Ehegatten" durch die Wörter „Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner" ersetzt.

8.
Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen".

9.
In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

10.
In § 101 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

11.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam."

12.
In § 128 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

13.
§ 129 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,".

14.
In § 131 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hilfsunternehmen)," die Wörter „die demselben Rechtsträger angehören," eingefügt.

15.
In § 143e Absatz 7 werden nach dem Wort „Bundesanzeiger" die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.

16.
In § 172c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze" durch die Wörter „, zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals" ersetzt.

17.
§ 183 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „; die Einzelheiten bestimmt die Satzung." ersetzt.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„§ 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen."

18.
§ 187 Absatz 6 wird aufgehoben.

19.
Folgender § 225 wird angefügt:

„§ 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften

(1) Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die Fleischerei-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118 entsprechend.

(2) Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118 entsprechend.

(3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am 1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereinigungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversicherungsamt die Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2011.

(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang mit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung."

20.
In Anlage 2 (zu § 114) werden die Nummern 8 bis 10 durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:

„8.
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland

9.
Gartenbau-Berufsgenossenschaft".

21.
In § 107 Absatz 2, § 121 Absatz 2, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1 Satz 2, § 194 sowie § 196 Satz 1 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2370
Eingangsformel UV-AltRückVÄndV
... des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 16 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 5 GKV-FinG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt ...