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Erbrecht: So erben Sie richtig
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Mit Leidenschaft recherchiert in Berlin

Richtig Erben

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Gute Erinnerungen an die gemeinsame Zeit sind die beste Hinterlassenschaft, wenn der Abschied naht. Abseits davon bleibt vieles zu regeln

Niemand denkt gern an den eigenen Tod. Die Botschaft trifft zu, ist aber eben auch eine Plattitüde, mit der in Anzeigenblättern und im Netz gern die Nachlassplanung angemahnt wird. Wenn man dort auf diesen Satz stößt, steckt oft ein Bestatter dahinter, vielleicht auch ein Anwalt, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat. Man blättert weiter, weil man sich jetzt gerade nicht mit dem eigenen Tod beschäftigen mag, und Geld wollen diese Leute ja auch noch. Ein andermal. Vielleicht morgen.

Es gibt einen kleinen Trick, mit dem man sich dem Thema nebenbei ein wenig nähern kann: Man schaut sich die Sache aus der Distanz an, als ginge es um jemand anderen, liest ein wenig darüber und denkt vielleicht an ein Erbdrama, von dem man mal gehört hat. An jenen Herrn Schulte aus dem Ostwestfälischen etwa, der mit fast sechzig vor Scham den Strick nahm, weil alle im Dorf wussten, dass er weniger geerbt hatte als sein Bruder. Man merkt: Testamente können weise sein, aber eben auch viel anrichten. Einen kurzen Einstieg gibt es auf den folgenden Seiten.

Gesetzliche Erbfolge: Das Geld soll in der Familie bleiben

Wer einigermaßen harmonisch das bürgerliche Familienmodell lebt, muss seinen Nachlass nicht zwingend regeln. Das Gesetz sorgt dafür, dass die nächsten Angehörigen erben

Sind Sie verheiratet, mit Kindern? Dann sorgt die gesetzliche Erbfolge ganz automatisch dafür, dass der Nachlass gerecht unter den Erben aufgeteilt wird, auch wenn Sie kein Testament gemacht haben. Gerecht jedenfalls so, wie es sich der Gesetzgeber zu Zeiten Kaiser Wilhelms II. mal vorgestellt hat, als Mutter oder Vater oft noch etwas vorzeitig in die Kiste sprangen und die Hinterbliebenen zusehen mussten, wie sie klarkommen.

Das Grundprinzip ist einfach: Das Geld soll in der Familie bleiben. Damit gemeint sind die Blutsverwandten, daneben steht das Erbrecht des Ehepartners. Selbstverständlich erben auch adoptierte und (inzwischen) auch nichteheliche Kinder – nicht aber Stiefkinder, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind.

Wer bekommt etwas?

Getreu dem Prinzip unserer Überschrift beerbt ein lediger, kinderloser Mensch im Augenblick des Todes seine Eltern, sein unverheirateter Partner geht leer aus. Hat der Tote Kinder, erben diese allein und teilen sich den Nachlass nach Köpfen auf. Die Eltern bekommen in diesem Fall nichts, weil die Nachfahren vorgehen. Ist eines der Kinder des Erblassers bereits verstorben, geht sein Anteil wiederum an dessen Kind; bei Kinderlosigkeit fällt es an die Geschwister.

Ehegatten

Wie hoch das Erbe des hinterbliebenen Ehegatten neben den Kindern ausfällt, hängt vom Güterstand der Ehe ab. Sofern bei der Eheschließung keine Vereinbarung getroffen wurde, handelt es sich bei der Ehe um eine Zugewinngemeinschaft, in der der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und den Hausrat erbt, die andere Hälfte teilen sich die Kinder nach Köpfen. Wurde Gütertrennung vereinbart, steht der überlebende Ehegatte insgesamt schlechter da – hier werden die Anteile insgesamt nach Köpfen aufgeteilt.

Geschieden

Mit der Scheidung entfällt das Erbrecht des Ehegatten. Sofern das Scheidungsverfahren noch läuft, kann derjenige, der den Antrag nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt hat, auch in Ruhe sterben – der Ex-Partner geht leer aus.

Testament: Den Zweck im Auge behalten

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, muss ein Testament aufsetzen. Allzu viel sollte man aber nicht regeln

Der Teufel steckt im Detail. Übertragen auf ein Testament sollte man diese Redewendung als Warnung verstehen, nicht allzu kleinliche Anweisungen und Wunschvorstellungen in den letzten Willen hineinzupacken.

Worum geht es?

Ein Testament hat den Zweck, einen oder mehrere Erben einzusetzen und nötigenfalls zu bestimmen, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist. Der Erbe ist Rechtsnachfolger und hat zunächst die Aufgabe, den Nachlass zu bereinigen, indem er überflüssige Verträge kündigt, Rechnungen bezahlt und eine letzte Steuererklärung für den Verstorbenen erstellt. Letztlich wird es so sein, dass diese Aufgabe am besten von einer Person oder im kleinen Kreis erledigt wird. Denn mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über den Nachlass verfügen darf. Oft gibt es dabei Streit, weil einzelne Erben besonders darauf aus sind, dass am Ende möglichst viel für sie herauskommt.

Wer weiteren Personen etwas zukommen lassen will, sollte sie deswegen nicht etwa als zusätzliche Erben einsetzen, sondern dies über ein Vermächtnis regeln. Dazu genügt im Testament ein Satz, dass die- oder derjenige einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag erhalten soll.

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Nur per Hand: Maschinengeschriebene Testamente sind ungültig. Die eigene Handschrift ist Pflicht – ansonsten bleibt nur der Gang zum Notar

Pflichtteil

Soll ein Nachlass ungeteilt in eine Hand übergeben werden, beispielsweise ein Betrieb, müssen unbedingt die Pflichtteilsansprüche jener gesetzlichen Erben berücksichtigt werden, die durch das Testament benachteiligt werden. Auch dazu bietet sich ein (Geld-)Vermächtnis an, um solche Nachteile auszugleichen. Eleganter und sicherer wäre allerdings ein zu Lebzeiten notariell vereinbarter Erbverzicht, mit einer Ausgleichszahlung als Gegenleistung.

Testamente müssen stets eigenhändig handschriftlich aufgesetzt, datiert und unterschrieben werden. Sie können zu Hause aufbewahrt werden. Mehr Sicherheit bietet das notarielle Testament: Der Notar beurkundet dann den Letzten Willen. Durch seine Beratung und die amtliche Verwahrung ist sichergestellt, dass nichts schiefgeht.

Pflichtteil I: Auch Enterbte können erben

Mindestbeteiligung

Die nächsten Hinterbliebenen können auch per Testament nicht vollständig enterbt werden, wenn sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (Eltern, Ehegatten und Kinder) gehören. Faustregel: Wer nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte, kann den Pflichtteilsanspruch gegenüber den testamentarisch eingesetzten Erben geltend machen.

Umfang

Der Pflichtteil ist eine Geldforderung in Höhe des halben Werts jenes Erbteils, das dem Berechtigten zugestanden hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Die Forderung ist an die Erben zu richten; diese müssen den Pflichtteil ausbezahlen. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf Gegenstände aus dem Nachlass.

Risiko

Die Erben müssen diese Forderungen zeitnah bedienen. Stehen keine Barmittel zur Verfügung, müssen dafür regelmäßig Kredite aufgenommen oder gar Teile des Erbes verkauft werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Stundung der Pflichtteilsforderung verlangt werden – allerdings sind dafür dann Zinsen zu zahlen. Wer bei der Nachlassplanung Pflichtteilsansprüche leichtfertig übergeht, riskiert damit, dass das Testament ins Leere läuft.

Ausnahmen

Ein Pflichtteilsentzug ist unter anderem denkbar, wenn der Berechtigte ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat.

Pflichtteil II: Wenn das Erbe in Gefahr gerät

Wert

Meist sind die Erben kaum geneigt, einer Pflichtteilsforderung ohne Widerstand nachzukommen. Aus diesem Grund haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, Auskunft über den Nachlass zu verlangen und bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar anwesend zu sein. Zuletzt haben sie das Recht, eine eidesstattliche Versicherung von den Erben zu verlangen, dass deren Angaben über den Nachlass vollständig sind.

Schenkungen

Wenn der Erblasser Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten verschenkt hat, mindert dies das Erbe und damit auch die Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll dafür einen Ausgleich schaffen, indem Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers teilweise angerechnet werden.

Berechnung

Innerhalb der Zehnjahresfrist gilt die Regel, dass für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, 10 Prozent des ursprünglichen Werts der Schenkung aus der Anrechnung fallen. Liegt die Schenkung z.B. fünf Jahre zurück, wird nur noch die Hälfte ihres Wertes angerechnet, nach acht Jahren noch 20 Prozent. Die so ermittelte Summe wird dem Nachlass fiktiv zugeschlagen, um daraus dann den Wert des Pflichtteils bestimmen zu können.

Patchworkfamilie: Ein Testament ist Pflicht

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Zusammengekommen: Nach Trennungen entstehen oft neue Familienverbände

In zusammengewürfelten Familienverbänden können Vermögen schnell in falsche Hände geraten. Vorsorge ist unverzichtbar

Dass Beziehungen zerbrechen und neue entstehen, mündet häufig in das Konstrukt der Patchworkfamilie, in der beide Partner Kinder aus früheren Beziehungen mitbringen. Neue Liebe, neues Glück, könnte man sagen – allerdings ist die Patchworkfamilie aus erbrechtlicher Sicht eine ziemliche Katastrophe.

Zunächst einmal scheint alles in Butter, denn die Patchworkeltern würden im Todesfall jeweils die eigenen Kinder beerben. Bei einer Heirat entsteht dagegen eine Schieflage, denn das Kind müsste sich dann beim Tod das leiblichen Elternteils sein Erbe mit dem Stief-Elternteil teilen. Das Jawort hat Folgen, als würde man das Kind aufs Pflichtteil setzen.

Unerwarteter Todesfall

Noch schlimmere Vermögensverschiebungen drohen, wenn die Eheleute dann kurz nacheinander versterben, etwa bei einem Unfall. Nehmen wir z.B. auf beiden Seiten ein Barvermögen von jeweils 30000 Euro an, beide Partner haben ein Kind. Elternteil A stirbt noch an der Unfallstelle und hinterlässt damit seinem eigenen Kind A und Stiefelternteil B jeweils 15000 Euro. Elternteil B stirbt zwei Stunden später und hinterlässt seinem Kind B allein aufgrund des späteren Todeszeitpunkts ein Erbe von 45000 Euro, während Kind A nur 15000 Euro bleiben.

Berliner Testament

Mit einem »Berliner Testament«, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und den Erbgang der Kinder auf den Tod des letztverstorbenen Partners hinausschieben, wäre die Ungerechtigkeit im Beispiel entschärft. Sind auf einer Seite größere Vermögenswerte im Spiel oder unterscheidet sich die Zahl der eingebrachten Kinder stark, sollte unter juristischer Beratung nachjustiert werden, etwa über Vermächtnisse.

Unverheiratetes Paar: Absicherung tut not

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Ungebunden: In frühen Lebensphasen spielt Sicherheit kaum eine Rolle – beim Immobilienkauf wird es ernst

Unverheiratete können sich nicht per Gesetz beerben, an vielen Stellen drohen Nachteile. Letzter Ausweg ist das Standesamt

Paare ohne Trauschein können sich gegenseitig nur sehr unzureichend absichern. Der Hauptgrund dafür liegt in der Erbschaftsteuer. Als Nichtverwandte haben sie nur einen Freibetrag von 20000 Euro; was darüber hinausgeht, wird mit satten 30 Prozent Erbschaftsteuer belegt, ab sechs Millionen Euro kassiert der Staat sogar die Hälfte.

Risiko

Diesen Aspekt im Hinterkopf, sollten Paare, die einen gemeinsamen Immobilienkauf planen, sinnvollerweise auch über eine Heirat nachdenken, um die drohende Geldvernichtung (und womöglich den Verlust des Eigenheims) zu vermeiden. Tritt der schlimmste Fall ein, hat ein überlebender Ehepartner einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500000 Euro, auf den die gemeinsam bewohnte Immobilie nicht einmal angerechnet wird.

Kommt eine Eheschließung nicht infrage, bietet es sich an, den Immobilienkauf durch zwei Risikolebensversicherungs-Policen abzusichern. Dafür sollte jedoch nicht der klassische Weg gewählt werden, bei dem das eigene Leben zugunsten des Partners versichert wird, denn – dabei würde die Versicherungssumme der Erbschaftsteuer unterfallen. Dies lässt sich vermeiden, indem die Partner (zu eigenen Gunsten) jeweils das Leben des anderen versichern und dafür die Beiträge bezahlen.

Einzeltestamente

Unverheiratete können kein gemeinsames Testament verfassen, sondern haben nur die Option, sich mit Einzeltestamenten gegenseitig als Erben einzusetzen. Dabei besteht aber das Risiko, dass hinter dem Rücken des Partners jederzeit ein anderslautendes Testament aufgesetzt werden könnte. Eine Absicherung dagegen ist der notarielle Erbvertrag, mit dem die Partner sich wechselseitig als Erben einsetzen. Ein solcher Erbvertrag lässt sich nicht einseitig aufkündigen. Sind Änderungen gewünscht, müssen beide Partner mitwirken.

Behindertentestament: Wie sorge ich für mein Kind?

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Unterstützung: Auch leichte Behinderungen bergen Risiken für die Zukunft. Dies sollte bedacht werden

Eine Erbschaft und der Bezug von Sozialhilfe lassen sich schwer vereinbaren. Mit guter Planung kommt dennoch etwas an

Wer dauerhaft mit einer Behinderung leben muss, ist oft auf staatliche Hilfen angewiesen. In einer solchen Situation eine Erbschaft zu machen ist kaum hilfreich, denn damit entfällt die Bedürftigkeit und auch die Leistungen. Stattdessen muss dann das ererbte Geld verbraucht werden.

Einen Ausweg aus dem Dilemma bietet das sogenannte Behindertentestament, bei dem der Empfänger genau genommen nicht erbt, sondern lediglich von der Erbschaft profitiert. Dazu wird das behinderte Kind per Testament als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und zudem ein Testamentsvollstrecker bestimmt. Als Nacherbe kann eine andere Person eingesetzt werden, die das Erbe erhält, wenn das behinderte Kind verstorben ist.

Durch die Nacherbschaft kann der Sozialhilfeträger weder ein Aufbrauchen der Erbschaft verlangen, noch kann er nach dem Tod des Kindes den Nacherben für die gezahlten Leistungen haftbar machen. Der Testamentsvollstrecker sollte ein Verwandter sein, der altersmäßig voraussichtlich in der Lage ist, sich lebenslang um das behinderte Kind zu kümmern – indem er ihm aus der Erbschaft kleine Geschenke macht, Anschaffungen oder Urlaub finanziert und dafür sorgt, dass es an nichts fehlt. Dabei müssen die sozialhilferechtlichen Freibeträge des Empfängers beachtet werden.

Das Behindertentestament als solches ist in der Rechtsprechung anerkannt und zulässig; allerdings sollte dieses heikle Konstrukt keinesfalls ohne juristische Beratung angegangen werden. Durch das neue Bundesteilhabegesetz, das Eingliederungsleistungen auch außerhalb der klassischen Sozialhilfe (SGB XII) vorsieht, ist insoweit keine Erleichterung eingetreten.

Testament: Nachlass unter Kontrolle

Berliner Testament

Die Bezeichnung steht für ein gemeinsames Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Regelung zielt darauf ab, dass die gemeinsamen Kinder erst erben sollen, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist. Nachteil: Nach dem Tod des Ehegatten kann der Überlebende am Testament nichts mehr ändern, wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen wurde.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis dient im Testament dazu, einer Person einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag zukommen zu lassen. Beispiel: Meine Bernsteinkette soll Maria bekommen.

Auflagen

Erbeinsetzungen und auch Vermächtnisse können mit Auflagen versehen werden. Beispiel: Maria soll 2000 Euro bekommen, sofern sie bereit ist, für meine Katze zu sorgen.

Sicherheit

Privatschriftliche Testamente können zu Hause aufbewahrt werden, allerdings birgt das die Gefahr, dass sie nicht gefunden oder bei missliebigem Inhalt unterschlagen werden. Eine Registrierung im allgemeinen Testamentsregister (testamentsregister.de) empfiehlt sich, damit sie überhaupt als existent verzeichnet sind. Dabei werden allerdings keine Inhalte registriert. Die sichere Alternative ist der Gang zum Notar.

Unklares Erbe: Nicht vorschnell handeln

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Kein Überblick: Der Wert eines Erbes stellt sich oft erst im Nachhinein heraus

Bei unübersichtlichen Nachlässen gilt es, hektische Entscheidungen zu vermeiden. Einen Ausweg gibt es fast immer noch

Schulden zu erben ist eine unschöne, allerdings keineswegs seltene Angelegenheit. Mit dem Tod des Erblassers gehen sein Vermögen wie auch seine Schulden automatisch auf den Erben über, der dann sehen muss, ob er mit einem Plus oder Minus aus der Situation herauskommt. Ist ein Nachlass offensichtlich überschuldet, bietet es sich an, das Erbe auszuschlagen. Dafür bleiben sechs Wochen Zeit ab dem Moment, in dem der Erbe vom Tod des Erblassers erfahren hat.

Die Ausschlagung ist schnell erledigt; ein Gang zum Amtsgericht genügt. Allerdings ist dann auch nichts mehr zu wollen, wenn im Nachhinein doch noch Vermögenswerte im Nachlass auftauchen – eine Ausschlagung anzufechten gilt als nahezu aussichtslos. Der umgekehrte Fall, nämlich der vorschnelle Antrag auf einen Erbschein, kann ebenfalls nach hinten losgehen, wenn sich anschließend eine Nachlassüberschuldung herausstellt. Wer einen Erbschein beantragt hat, kann anschließend nicht mehr ausschlagen.

Ausschlagungsfrist

Bei unübersichtlichen Nachlässen ist es ratsam, die Sechswochenfrist voll auszuschöpfen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Sofern eine Überschuldung doch erst nach dem Ende der Ausschlagungsfrist festgestellt wird, gibt es immer noch Wege, das eigene Vermögen zu schützen (siehe rechts).

Einreden

Das Gesetz sieht mehrere Einreden vor, die gegen Forderungen von Gläubigern erhoben werden können und den Erben zumindest Luft verschaffen: Die Dreimonatseinrede (§2014 BGB) verweist darauf, dass Erben in den ersten drei Monaten nach dem Erbfall Zahlungen an Gläubiger verweigern können. Die Einrede der ungeteilten Erbengemeinschaft (§2059 BGB) bezieht sich darauf, dass das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft vor der Nachlassteilung nicht verpflichtet ist, mit seinem Privatvermögen für Forderungen zu haften.

Notausstieg: Insolvenz als letztes Mittel

Keine Mittel

Wenn sich herausstellt, dass der Nachlass nicht genügend Mittel enthält, um die Gläubigerforderungen zu bedienen, und mangels Masse eine Nachlassinsolvenz nicht infrage kommt, können Erben die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. Durch sie lässt sich die Erbenhaftung auf den Nachlass begrenzen.

Folge

Der Erbe muss darüber einen Nachweis führen, etwa durch ein notariell erstelltes Nachlassverzeichnis. Der Nachlass muss an die Gläubiger herausgegeben werden; Erben dürfen nichts entnehmen.

Risiko

Klagt ein Gläubiger, weil er der Ansicht ist, dass nicht alles mit rechten Dingen zuging, muss sich der Erbe in dem folgenden Gerichtsverfahren auf eigene Kosten zur Wehr setzen.

Nachlassinsolvenz

Eleganter, wenngleich ebenfalls mit erheblichen Kosten verbunden ist der Antrag auf die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Dabei setzt das Gericht einen Gutachter ein, der den Nachlass unter Verwaltung nimmt und die Werthaltigkeit prüft. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, ist das zugleich Beleg, dass die Dürftigkeitseinrede berechtigt war. Gibt es dagegen noch ein paar Brocken zu verteilen, kann der Erbe anschließend die Erschöpfungseinrede erheben – und ist damit endgültig aus dem Schneider.