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Nachlassgericht und Co.: Wie Sie Ihr Erbe beanspruchen | STERN.de
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Nachlassgericht und Co. Wie Sie Ihr Erbe beanspruchen

Meist ist das Erbe mit Schriftwechseln und Behördengängen verbunden. Was zu tun ist, wenn Sie Wertpapiere, Immobilien, Versicherungen oder Wertgegenstände erben, erklären wir Ihnen hier.
Von Joachim Reuter

Von einem Erben wird viel Initiative verlang. Geld wird nicht ohne Weiteres überwiesen, Wertgegenstände werden nicht ungefragt mit der Post gebracht. Selbst mit einem Erbschein bleiben Amtsgänge nicht aus. Was Sie im Einzelfall tun müssen, erklären wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.

Konten & Depots

Um auf Konten des Verstorbenen zuzugreifen, müssen Erben bei Banken einen Legitimationsnachweis vorlegen. Am einfachsten ist dies, wenn es ein notariell beglaubigtes Testament gibt.

Nachlassgericht: Mit dem Testament und der Sterbeurkunde geht es nicht direkt zur Bank, sondern zum Amts- beziehungsweise Nachlassgericht. Dort wird ein Eröffnungsprotokoll ausgestellt. Mit diesem und dem Testament können sich die Erben bei den Banken ausweisen.

Erbschein

: Liegt kein Testament vor, muss beim Nachlassgericht ein sogenannter Erbschein beantragt werden - was oft mehrere Wochen dauert. Erblasser sollten zumindest zu Lebzeiten eine Vollmacht ausstellen, die über den Tod hinaus gilt. Der Bevollmächtigte (der nicht Erbe sein muss) kann dann notfalls über die Konten verfügen. Das Geld fließt stets den Erben zu. Wichtig: Konten eines Verstorbenen werden nicht automatisch gesperrt. Die Bank führt weiterhin Aufträge aus, wenn es sich eindeutig um Nachlassverbindlichkeiten handelt.

Auslandskonten

: Ausländische Banken verlangen von Erben mindestens einen Erbschein. Wenn die Kapitalerträge nicht versteuert worden sind, müssen Erben nachzahlen. Hat der Tote seine Geldanlagen im In- oder Ausland geheim gehalten, gehen Erben oft leer aus. Denn Banken fungieren nicht als Erbenermittler. Sie führen Konten einfach weiter.

Lebens- und Sachversicherungen

Versicherungsverträge gehen automatisch auf die Erben über.

Sonderkündigungsrecht

: Sachversicherungen, wie beispielsweise eine Hausrat-Police, können von Erben weitergeführt werden. Einer außerordentlichen Kündigung vor Ende der Vertragslaufzeit muss eine Kopie der Sterbeurkunde beigefügt werden.

Steuerkniffe

: Die landläufige Annahme, Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen seien stets steuerfrei, ist falsch. Zwar fällt (für Policen, die vor 2005 geschlossen wurden) keine Einkommensteuer an, möglicherweise aber Erbschafts-/Schenkungssteuer. Nennt die Police keinen Bezugsberechtigten, wird die Versicherungssumme dem Nachlass zugerechnet, für den die Erbengemeinschaft steuerpflichtig ist. Ist im Vertrag ein Begünstigter benannt, muss der zwar allein (nach Abzug seines Freibetrags) für Erbschafts- oder Schenkungssteuer aufkommen, hat aber auch Vorteile. Übersteigen beispielsweise in einem Nachlass die Schulden die Vermögenswerte, kann ein Versicherungsbegünstigter, der zugleich auch Erbe ist, das Erbe ausschlagen - aber die Versicherungssumme trotzdem kassieren.

Umschreiben

: Eine Lebensversicherung muss rechtzeitig über jede Begünstigtenänderung informiert werden. Die Erklärung muss den Versicherer noch zu Lebzeiten des Kunden erreichen - sonst ist sie unwirksam. Es reicht nicht aus, dass der Erblasser einen Begünstigten im Testament benennt!

Haus & Hof

Ein Immobilienerbe geht mit dem Erbschein zum örtlichen Amtsgericht und lässt sich im Grundbuch als neuer Eigentümer eintragen. Die Umschreibung ist zwei Jahre lang kostenlos.

Miterben

: Komplizierter wird es, wenn der verstorbene Immobilienbesitzer kein Testament gemacht hat, in dem er festgelegt hat, wer das Haus bekommen soll. Damit fängt der Streit oft an, denn alle Miterben müssen sämtliche Entscheidungen gemeinschaftlich treffen.

Teilungsversteigerung

: Können sich Erben nicht einigen, endet die Sache vor Gericht, und das gibt das Haus in die sogenannte Teilungsversteigerung. Der Erlös wird aufgeteilt. Mit einem Testament lässt sich das vermeiden.

Ferienwohnungen

: Besitzt der Verstorbene eine Ferienimmobilie im Ausland, wird die Situation für die Erben unter Umständen noch komplizierter. Während in Spanien und Österreich die Erben nach deutschem Recht behandelt werden, gilt anderswo das Recht des Landes, in dem die Immobilie steht. Zum Beispiel in Frankreich oder Südafrika: Bei der Erbfolge gelten dort andere Regeln. Testamente, die man in Deutschland gemacht hat, werden im Ausland nicht immer anerkannt. Zudem ist die Erbschaftssteuer auf Immobilien oft, beispielsweise in Frankreich, sehr viel höher als hierzulande. In solchen Fällen sollten sich Erben von einem auf Auslandsbesitz spezialisierten Juristen beraten lassen.

Kunst- und Wertgegenstände

"Meinem besten Freund Horst hinterlasse ich die drei wertvollen Gemälde, die in meiner Wohnung hängen." So oder ähnlich mag es in manchem Testament formuliert sein, wenn es um den Nachlass von Wertgegenständen geht. Dem Freund, der Nachbarin oder einem Verein werden Sachen nicht vererbt, sondern vermacht oder geschenkt.

Freunde, Nachbarn und andere "Fremde"

: Familienfremde Vermächtnisnehmer dürfen nicht einfach in die Wohnung des Verstorbenen gehen und die ihnen versprochenen Dinge mitnehmen. Sie müssen sich an die Erben wenden und sie bitten, vermachte Gemälde, Münzsammlung oder Porzellan herauszugeben. Ratsam ist, sie setzen den Erben hierfür eine konkrete Frist. Sollten sich die Erben weigern, können Vermächtnisnehmer (und auch Beschenkte) vor Gericht ziehen, denn sie haben einen einklagbaren Anspruch auf die Wertsachen. Wichtig: Es genügt nicht, wenn einer von mehreren Erben bereit ist, die Vermächtnisse herauszugeben - alle Erben müssen einmütig handeln.

Familie

: Kompliziert wird es, wenn der Verstorbene im Testament festgelegt hat, dass beispielsweise der Sohn Gemälde und die Nichte das Porzellan erben sollen. Denn beide gehören zur Erbengemeinschaft. Passt nur einem Erben die Verteilung der Wertsachen nicht, kann er einen Barausgleich fordern - nötigenfalls vor Gericht.

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