Sammlungen für den religiösen Gebrauch
Werden Teile von Werken in Sammlungen für den religiösen Gebrauch genutzt, so werden diese von den Nutzern an die VG WORT gemeldet. Die Regeln für die Nutzung folgen § 46 UrhG.
Urheber oder gegebenenfalls Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts erhalten im Fall solcher Nutzungen eine Mitteilung nach § 46 Abs. 3 UrhG von der VG WORT, in der sie darüber informiert werden, in welcher Form ihr Text genutzt wird. Bei unveränderter Textübernahme kann ein Einspruchsrecht nur aufgrund „gewandelter Überzeugung“ bestehen (§ 46 Abs. 5 UrhG), da das Gesetz grundsätzlich eine zustimmungsfreie Nutzung vorsieht.
Die Vergütung für die Urheber wird einmal jährlich mit der Hauptausschüttung der VG WORT ausbezahlt.