Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide – und die neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

Voraussetzung für die Änderungsmöglichkeit ist eine nachträglich bekannt gewordene, nicht dagegen eine nachträglich entstandene Tatsache. Eine erst nachträglich entstandene Tatsache ist das Benennungsverlangen des Finanzamt, wenn das Finanzamt hat die Benennung der Empfänger erst zu einem Zeitpunkt vom Unternehmer verlangt, als die Bescheide der Streitjahre bereits bestandskräftig gewesen sind. Auch

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Gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos – und die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ist wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO nicht zu berichtigen, wenn dem Finanzamt zusätzlich zu der unzutreffenden Feststellungserklärung keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass eine von dem festgestellten Betrag abweichende Kapitalrücklage

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Das Mehrergebniss in der Betriebsprüfung – und seine Kompensation duch einen Investitionsabzugsbetrag

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht. Damit darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach –

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Investitionsabzugsbetrag – und die nachträgliche Glättung von Mehrergebnissen aus der Betriebsprüfung

Der Bundesfinanzhof lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten

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Neue Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen – und die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründet die Tatbestandsvoraussetzungen einer selbständigen Änderungsvorschrift. Nur wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen i.S. von § 173 AO bekannt werden, ist die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift möglich. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige dem

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