Die nicht ausgestellte Rechnung

Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus, ist er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung (§ 14 Abs. 1, 4 UStG) auszustellen,

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Vorsteuerabzug – und die Einzelheiten der Rechnung

Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen nicht erkennbar sind, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände. Das Lieferdatum ist auch dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Substantiierte Darlegungen zur Leistungserbringung (durch den Rechnungsaussteller oder einen Dritten) sind jedenfalls dann erforderlich,

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Gebührenbescheid zur Tierkörperbeseitigung – und der unberechtigte Umsatzsteuerausweis

Ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung weist i.S. des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG unberechtigt Umsatzsteuer gesondert aus, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuerbetrag angibt. Ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung handelt hinsichtlich

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Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit – und die Postanschrift in der vorsteuerabzugsberechtigenden Rechnung

Für eine vorsteuerabzugsberechtigende Rechnung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht notwendig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer

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Rechnungsberichtigung – und ihre Rückwirkung

Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von

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Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen

Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Im Billigkeitsverfahren muss das Finanzamt nicht das Vorliegen

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Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis – und die Rechnungsberichtigung

Der Wirksamkeit der Berichtigung der Steuerbeträge steht es nicht entgegen, dass der Leistende weiterhin das vorherige zivilrechtliche Entgelt fordert . Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen . Für die Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung ist auch nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller die vom

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Gutschrift als Rechnung – und der Vorsteuerabzug

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ist für die Wirkung einer Gutschrift als Rechnung erforderlich, dass vorher vereinbart wurde, dass der Leistungsempfänger die Rechnung über die an ihn erfolgte Lieferung ausstellen darf. Diese Vereinbarung kann sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben, ist an keine besondere Form gebunden

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Vorsteuerabzug – und der Vertrauensschutz

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind beim Vorsteuerabzug im gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen. Vertrauensschutz kommt auch im Billigkeitsverfahren nicht in Betracht, wenn es schon an den erforderlichen Formalien einer Rechnung fehlt bzw. solche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug fehlen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Rechnungsempfängers sind. Sowohl die Billigkeitsfestsetzung gem. § 163 AO

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Textilhandel im Niedrigpreissektor – und die Leistungsbezeichnung der gelieferten Gegenstände

Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände; auch bei Textilien im Niedrigpreissektor genügt dafür regelmäßig die bloße Gattungsbezeichnung (z. B. Bluse, Hose) nicht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und

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Vorsteuerabzug – und die Scheinrechnungen

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den

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Vorsteuervergütung – und die nachgereichnete Rechnung

Für Zwecke der Vorsteuervergütung ist es nicht möglich, Rechnungen in elektronischer Form nachzureichen. Die in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV normierte Pflicht, einem Vergütungsantrag die Rechnungen in elektronischer Form beizufügen, verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen europäisches Recht, weil keine Möglichkeit

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Vorsteuerabzug – und die Anforderungen an die Rechnung

Der Bundesfinanzhof hat zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet zur Klärung der Anforderungen, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Setzt Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL die Angabe einer

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Rechnungsberichtigung – und ihre Rückwirkung

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies, wie jetzt der Bundesfinanzhof entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel

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