„Pfandsiegel“ – Versionsunterschied

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[[Image:Pfandsiegel_rot.png|thumb|Aktuelles deutsches Pfandsiegel]]
[[Image:Preussen-Siegel.jpg|right|175px|Siegel des Amtsgerichts von Preußen]]
Der '''Kuckuck''' ist eine [[Umgangssprache|umgangssprachliche]] und despektierliche Bezeichnung für das amtliche [[Pfandsiegel]] des [[Gerichtsvollzieher]]s, das bei einer [[Zwangsvollstreckung]] auf gepfändeten Gegenständen angebracht wird. In Deutschland war dieses Siegel zumeist mit dem Wappenadler versehen, der aus Spott auf den ohnehin unausweichlichen Verwaltungsakt der Zwangspfändung dann als "Kuckuck" umgedeutet wurde. Obwohl in der Gegenwart kein Adler mehr auf dem Pfandsiegel aufgedruckt ist, hat sich die Bezeichnung "Kuckuck" erhalten.


Das '''Pfandsiegel''' (Deutschland) oder die '''Pfändungsmarke''' (Österreich), in beiden Ländern umgangssprachlich ''Kuckuck'' genannt, wird im Rahmen einer [[Zwangsvollstreckung]] durch den [[Gerichtsvollzieher]] bei der [[Pfändung]] von [[Sache (Recht)|Sachen]], die sich im [[Gewahrsam]] des [[Schuldner]]s befinden, auf diesen angebracht, um die [[Beschlagnahme]] öffentlich zu dokumentieren ({{§|808|zpo|juris}} Abs. 2 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]]).
'''Siehe auch:''' [[Pleitegeier]]


== Vorgang ==
[[Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht]]
Die [[Siegelmarke]] wird in der Regel an großen oder sperrigen Sachen angebracht, die der Gerichtsvollzieher nicht in Gewahrsam nehmen kann. Es handelt sich um eine Kennzeichnung ''durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise'' ({{§|808|zpo|juris}} Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ZPO), indem der Gerichtsvollzieher die Pfandsiegelmarke unterschreibt, mit [[Dienstsiegel]] versieht und sie an denjenigen Gegenständen anbringt, die konkret von der Pfändung ergriffen werden sollen.<ref>Vgl. zu den Anforderungen an die Anbringung Gruber in: ''Münchener Kommentar ZPO'', 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34</ref><ref>Becker in: ''Musielak, ZPO'', 7. Aufl. 2009, § 808 ZPO, Rn. 17f.</ref> An der Identität der gepfändeten Gegenstände darf dabei kein Zweifel bestehen, weil ansonsten die Pfändung unwirksam ist.<ref>Vgl. Gruber in: ''Münchener Kommentar ZPO'', 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34f.</ref>


Die Anbringung des Siegels und die befugte Abnahme ist eine [[Amtshandlung]]. Die unberechtigte Entfernung eines Pfandsiegels ist als [[Siegelbruch]] nach {{§|136|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] als [[Vergehen]] strafbar.
* [http://www.move-network.de M.O.V.E. (gemn.) e.V. Netzwerk für Krisen- und Insolvenzhilfe Forum Regel-, Verbraucherinsolvenzen]

== Bezeichnungsvarianten ==
Das amtliche Pfandsiegel wird umgangssprachlich zuweilen mit eher abwertenden Bezeichnungen belegt, etwa ''Kuckuck'': In Österreich ist und in Preußen war dieses Siegel zumeist mit dem Wappenadler versehen, der aus Spott auf den ohnehin unausweichlichen Verwaltungsakt der Pfändung dann als ''Kuckuck'' umgedeutet wurde.<ref>''Warum heißt das Pfandsiegel Kuckuck?'' In: ''Verwaltungsportal.de'' [http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/kuckuck.pdf (PDF).]</ref><ref>Annegret Schwegmann: ''[https://www.wn.de/welt/vermischtes/der-kuckuck-hat-ausgedient-1568518 Mythos Gerichtsvollzieher – Der Kuckuck hat ausgedient.]'' In: ''Westfälische Nachrichten'', 4. Dezember 2016.</ref> Obwohl in Deutschland kein Adler mehr auf dem Pfandsiegel aufgedruckt ist, hat sich die Bezeichnung ''Kuckuck'' auch dort erhalten. Zuweilen wird das Pfandsiegel auch „Pleitegeier“ genannt (siehe [[Pleite]]).

== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
* [http://www.heckmann.net/pfandsiegel/ ''Pfandsiegel.''] In: ''Anwaltskanzlei Heckmann''.
* Bernhard Schwarz, [[Armin Pahlke]]: ''[[Abgabenordnung|AO]]/[[Finanzgerichtsordnung|FGO]]. Praxiskommentar.'' AO § 286 Vollstreckung in Sachen / 3: Pfändung durch Pfandsiegel oder in anderer Weise. – § 286 Abs. 2 AO, Rn. 13–15 [https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/schwarzpahlke-ao-286-vollstreckung-in-sachen-3-pfaendung-durch-pfandsiegel-oder-in-anderer-weise-286-abs2-ao_idesk_PI11940_HI2066890.html (online).]

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Österreich)]]
[[Kategorie:Kuckuck als Thema]]

Aktuelle Version vom 15. Juli 2022, 18:00 Uhr

Aktuelles deutsches Pfandsiegel

Das Pfandsiegel (Deutschland) oder die Pfändungsmarke (Österreich), in beiden Ländern umgangssprachlich Kuckuck genannt, wird im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, auf diesen angebracht, um die Beschlagnahme öffentlich zu dokumentieren (§ 808 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Vorgang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Siegelmarke wird in der Regel an großen oder sperrigen Sachen angebracht, die der Gerichtsvollzieher nicht in Gewahrsam nehmen kann. Es handelt sich um eine Kennzeichnung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise (§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO), indem der Gerichtsvollzieher die Pfandsiegelmarke unterschreibt, mit Dienstsiegel versieht und sie an denjenigen Gegenständen anbringt, die konkret von der Pfändung ergriffen werden sollen.[1][2] An der Identität der gepfändeten Gegenstände darf dabei kein Zweifel bestehen, weil ansonsten die Pfändung unwirksam ist.[3]

Die Anbringung des Siegels und die befugte Abnahme ist eine Amtshandlung. Die unberechtigte Entfernung eines Pfandsiegels ist als Siegelbruch nach § 136 StGB als Vergehen strafbar.

Bezeichnungsvarianten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das amtliche Pfandsiegel wird umgangssprachlich zuweilen mit eher abwertenden Bezeichnungen belegt, etwa Kuckuck: In Österreich ist und in Preußen war dieses Siegel zumeist mit dem Wappenadler versehen, der aus Spott auf den ohnehin unausweichlichen Verwaltungsakt der Pfändung dann als Kuckuck umgedeutet wurde.[4][5] Obwohl in Deutschland kein Adler mehr auf dem Pfandsiegel aufgedruckt ist, hat sich die Bezeichnung Kuckuck auch dort erhalten. Zuweilen wird das Pfandsiegel auch „Pleitegeier“ genannt (siehe Pleite).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Pfandsiegel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Pfandsiegel. In: Anwaltskanzlei Heckmann.
  • Bernhard Schwarz, Armin Pahlke: AO/FGO. Praxiskommentar. AO § 286 Vollstreckung in Sachen / 3: Pfändung durch Pfandsiegel oder in anderer Weise. – § 286 Abs. 2 AO, Rn. 13–15 (online).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vgl. zu den Anforderungen an die Anbringung Gruber in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34
  2. Becker in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 808 ZPO, Rn. 17f.
  3. Vgl. Gruber in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34f.
  4. Warum heißt das Pfandsiegel Kuckuck? In: Verwaltungsportal.de (PDF).
  5. Annegret Schwegmann: Mythos Gerichtsvollzieher – Der Kuckuck hat ausgedient. In: Westfälische Nachrichten, 4. Dezember 2016.