Promotionjob

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Unter einem Promotionjob ([prɔˈmɔuʃənˌdʒɔb], zu englisch promotion ‚Werbeveranstaltung‘) ist eine zumeist erwerbswirtschaftliche und zeitlich regulierte Tätigkeit zu verstehen, die sich auf eine personalgestützte Werbeaktion bezieht. Diese wiederum dient der Steigerung des Bekanntheitsgrades und der Verkaufsförderung ausgewählter Produkte und Marken.

Aufgabenstellung

Bei einer personalgestützten Werbeaktion, die auch als Promotion-Aktion bezeichnet wird, handelt es sich um ein Instrument aus dem Bereich des Marketings, welches vor allem auf den Faktor der menschlichen Beziehungen setzt und sich hierdurch deutlich von klassischer Werbung im Internet, den Printmedien oder dem Fernsehen abhebt.

Die Aufgaben bei personalgestützten Werbeaktionen beinhalten je nach Zielsetzung

  • die Durchführung von Gewinnspielen
  • das Verteilen von Informationsblättern (englisch flyer) oder Werbegeschenken (englisch give-away oder englisch incentive)
  • das Verteilen von Produktproben (englisch sampling) – auch im Rahmen von Verkostungen (Degustation)
  • die Steigerung des Abverkaufs im Einzelhandel als Fachberater (englisch sales-promoter)
  • die Optimierung der Leistungsqualität eines Anbieters als Testkäufer (englisch mystery-shopper)
  • die Betreuung des Groß- und Einzelhandels als Merchandiser oder Leasing-Außendienstler
  • die Betreuung von Kunden als VIP-Host/ess oder Host/ess auf Messen und sonstigen Events
  • die Moderation von Veranstaltungen (Messen, sonstige Events)

Viele Schlagwörter, die eng mit der Werbe- respektive Promotion-Branche verbunden sind, entstammen dem englischen Sprachgebrauch.

Steuerliche Behandlung

Bei einem Promotionjob handelt es sich in der Regel um eine abhängige Tätigkeit als Arbeitnehmer, die über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden muss. Denn der Promoter ist an feste Arbeitszeiten bzw. einen festen Arbeitsort gebunden und trägt kein unternehmerisches Risiko.[1] Nur in Ausnahmefällen, wenn das gesamte Entgelt erfolgsabhängig als Provision gezahlt wird und der Promoter an keine Arbeitszeiten gebunden ist, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit.[2]

Für Messejobs ist die Rechtslage nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Hessen noch deutlicher, da die Arbeit auf einer Messe grundsätzlich weisungsgebunden erfolge.[3]

Dennoch rechnen viele Auftraggeber sämtliche Promotionjobs auf selbständiger Basis ab, um Sozialbeiträge, Lohnsteuerzahlungen und arbeitsrechtliche Formalien zu umgehen. Sollte ein Promotionjob, der eine abhängige Tätigkeit darstellt, als selbständige Tätigkeit abgerechnet werden, so handelt es sich um Scheinselbständigkeit.[4] Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall dann mithilfe eines Gewerbescheins über eine im eigenen Namen ausgestellte Rechnung (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer (Deutschland)). Dies bedeutet, dass ein Promoter mit einem eigenen Gewerbe gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber auftritt.

Ablauf

Für die Konzeption und Durchführung von Promotion-Aktionen beauftragen die werbenden Unternehmen meist spezielle Promotion-Agenturen. Diese wiederum suchen ihrerseits in eigenen Datenbanken oder in speziellen Online-Portalen nach geeignetem Personal.

Anforderungen

Als Promoter sollte man vor allem über eine ausgeprägte soziale Kompetenz (englisch Soft Skills) im Umgang mit Anderen verfügen. So sind beispielsweise Extrovertiertheit, Empathie, Kommunikationsfreudigkeit und Spontanität für die Durchführung eines Promotionjobs sehr wichtig. Darüber hinaus sollte ein gepflegtes Aussehen selbstverständlich sein, damit man erfolgreich mit den jeweiligen Zielgruppen in Kontakt treten kann.

Wenn besondere fachliche Kenntnisse (englisch Hard Skills) im Rahmen des jeweiligen Promotioneinsatzes notwendig sind, erfolgt in der Regel eine spezielle Schulung durch den Auftraggeber respektive durch die beauftragte Promotion-Agentur.

Einzelnachweise

  1. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2004/5_Ta_187_04beschluss20040623.html Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 187/04
  2. https://www.xing.com/communities/posts/promoter-strich-verkaufsberater-sind-keine-arbeitnehmer-1002951200 Promoter/ Verkaufsberater sind keine Arbeitnehmer
  3. http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/a21/a21c7f6a-6e2a-11ae-b6df-197ccf4e69f2,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm Hessisches Landessozialgericht AZ L8/14KR334/04; S30/9KR2810/02
  4. Raphael Moritz: Immer mehr Promoter ersetzen Verkaufspersonal. In: welt.de. 4. Januar 2015, abgerufen am 7. Oktober 2018.