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BGBl. I 2013 S. 3642 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der... - dejure.org

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3642   

Zitiervorschläge
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BGBl. I 2013 S. 3642 (https://dejure.org/2013,68699)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 27.09.2013, Seite 3642
  • Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
  • vom 20.09.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Literatur (3)

  • aid24.de

    Abmahnungen bei AGB oder Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 zu erwarten?

  • duslaw.de

    Internetnutzung für Stimmrechtsvollmacht in Gefahr?

  • bau-blawg.de

    Widerrufsrecht jetzt auch bei Maklerverträgen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 22.03.2013   BT   Verbraucherschutzniveau
  • 17.04.2013   BT   EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz: Experten sehen Nachbesserungsbedarf
  • 17.04.2013   BT   Experten sehen Nachbesserungsbedarf
  • 07.06.2013   BT   Schutz für Mieter (in: Petitionen, Vertriebene, Gedenkstunde)
  • 12.06.2013   BT   Verbraucherrechte (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Juni)
  • 23.12.2013   BT   Was sich im neuen Jahr gesetzlich ändert
  • 21.02.2018   BT   AfD: "Hand­werker­wider­ruf" im Verbrau­che­rrecht prü­fen und über­ar­beiten

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (110)

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

    Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

    (1) Die §§ 312 ff. BGB wurden mit Wirkung zum 13. Juni 2014 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert.

    Dies ergebe sich bereits aus den Definitionen in Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie (BT-Drs. 17/12637 S. 45; vgl. auch BT-Drs. 17/13951 S. 72) .

    Im Gegensatz zu Mietern von Wohnräumen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinienumsetzung Arbeitnehmern auch keinen besonderen Schutz zugebilligt (vgl. zu Wohnraummietverträgen § 312 Abs. 4 BGB BT-Drs. 17/12637 S. 48; generell kritisch bzgl. unterschiedlicher Schutzniveaus Kittner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid/Bachner 9. Aufl. § 86 Rn. 97) .

  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    aa) Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der §§ 312 ff. BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3642) ausschließlich Verbraucherverträge erfassen, die als Austauschvertrag mit einer Gegenleistungspflicht des Verbrauchers ausgestaltet sind.
  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15

    Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

    Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/12637, S. 50).

    bb) Hieran ändert der Umstand nichts, dass durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642) mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss eingeführt worden ist (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB nF).

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