Rechtsprechung
BGH, 18.04.2012 - 1 StR 128/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 52 WaffG; § 264 StPO
Unerlaubter Besitz und Führen einer Schusswaffe (Konkurrenzen; Tat im prozessualen Sinne) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Konkurrenz zwischen unerlaubtem Führen und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b
Konkurrenz zwischen unerlaubtem Führen und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 300
- NStZ-RR 2015, 166
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09
Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe; unerlaubtes Führen einer Schusswaffe; …
Auszug aus BGH, 18.04.2012 - 1 StR 128/12
Denn dieser tritt vorliegend hinter dem unerlaubten Führen - als besonderer Form der Ausübung tatsächlicher Gewalt - auf der Konkurrenzebene zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10).Einer Verurteilung des Angeklagten B. wegen dieses vorherigen unerlaubten Besitzes steht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklageschrift vom 16. Juni 2011 dem Landgericht allein das am 17. März 2011 etwa gegen 19.40 Uhr begonnene und bis kurz nach 20.18 Uhr dauernde Geschehen außerhalb der Räumlichkeiten des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09) als prozessuale Tat zur Entscheidung unterbreitet hat (§§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO).
- BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe …
Auszug aus BGH, 18.04.2012 - 1 StR 128/12
Denn dieser tritt vorliegend hinter dem unerlaubten Führen - als besonderer Form der Ausübung tatsächlicher Gewalt - auf der Konkurrenzebene zurück (vgl. BGH…, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10).Zwar hat das Landgericht dem geständigen Angeklagten geglaubt, dass dieser die Waffe bereits seit etwa einem Jahr vor dem am 17. März 2011 versuchten Überfall in seinem Besitz gehabt hat, so dass der Dauerstraftat ein über den Zeitraum des Führens hinausreichender Unrechtsgehalt zukam (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10).
- BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98
Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Auszug aus BGH, 18.04.2012 - 1 StR 128/12
Da die Tat unter Einsatz einer zwar funktionsfähigen, aber ungeladenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole verübt worden ist, war ferner in der Liste der angewendeten Strafvorschriften der vom Landgericht angeführte § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 106 f.). - BGH, 13.01.2009 - 3 StR 543/08
Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe; Strafzumessung; Verjährung
Auszug aus BGH, 18.04.2012 - 1 StR 128/12
Sie steht aber hier zu dem nachfolgenden Führen der Schusswaffe in Tatmehrheit, weil dieses nach den landgerichtlichen Feststellungen auf einem neuen, gemeinsam mit dem Angeklagten Br. gefassten Entschluss zur Begehung der - schwerer wiegenden - Erpressungstat beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08).