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BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65 - dejure.org

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   BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65   

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BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65 (https://dejure.org/1965,608)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1965 - 1 StR 277/65 (https://dejure.org/1965,608)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1965 - 1 StR 277/65 (https://dejure.org/1965,608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Waffe im technischen Sinn - Mitführen einer mit Platzpatronen geladenen Gaspistole als Mitführen einer Waffe - Einsatz einer Waffe als Schreckmittel - Führen einer mit Platzpatronen geladenen Gaspistole ohne Waffenschein als Vergehen gegen das Waffengesetz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2115
  • MDR 1965, 924
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • RG, 12.09.1940 - 3 D 570/40

    1. Der Begriff der "Waffe" ist im § 1 VO. geg. Gewaltverbrecher im eigentlichen

    Auszug aus BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65
    Das bedeutet jedoch nicht zugleich, daß solche Pistolen auch unter dem Gesichtspunkt des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB schlechthin als eine technische Waffe anzusehen wären, freilich ist dieser Begriff dem Waffengesetz entlehnt (RGSt 74, 281); auch mag er je nach dem Fortschritt der Waffentechnik wandelbar sein, wie sich ähnlich das Bedürfnis nach behördlicher Überwachung des Umgangs mit Waffen zeitlich und örtlich je nach dem technischen Fortschritt, den Zeitumständen oder sonst in Volk und Land begründeten Unterschieden wandeln kann (vgl. die früheren waffenrechtlichen Vorschriften, aufgeführt bei Potrykus, WaffenG Einl. S. XIII und § 22 ReichsDVO WaffG mit BayDVOWaffG).

    Für das "Bei-sich-führen" einer technischen Waffe läßt sie genügen, daß der Täter oder Teilnehmer sie gebrauchsbereit bei sich hat und dies weiß; bei einem anderen gefährlichen Werkzeug verlangt sie, daß er sich mindestens der Möglichkeit bewußt ist, das Werkzeug als Waffe gebrauchen zu können (RGSt 66, 191; 68, 238; 74, 281; BGHSt 3, 229; 332 f [BGH 25.11.1952 - 1 StR 477/52]; 4, 125 [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52]; BGH GA 1962, 145 und 337).

  • RG, 07.04.1932 - III 100/32

    Was versteht § 1 des Ges. geg. Waffenmißbrauch v. 28. März 1931 unter "Führen

    Auszug aus BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65
    Für das "Bei-sich-führen" einer technischen Waffe läßt sie genügen, daß der Täter oder Teilnehmer sie gebrauchsbereit bei sich hat und dies weiß; bei einem anderen gefährlichen Werkzeug verlangt sie, daß er sich mindestens der Möglichkeit bewußt ist, das Werkzeug als Waffe gebrauchen zu können (RGSt 66, 191; 68, 238; 74, 281; BGHSt 3, 229; 332 f [BGH 25.11.1952 - 1 StR 477/52]; 4, 125 [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52]; BGH GA 1962, 145 und 337).

    Eine Waffe führt im Sinne des Waffengesetzes, wer sie gebrauchs- und zugriffsbereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu sein - gleichviel, ob er sie ihrer Bestimmung gemäß ernsthaft gebrauchen, mit ihr nur schrecken oder einschüchtern oder ob er sie überhaupt nicht verwenden will, während er sie trägt (RGSt 66, 191, 193; vgl. auch § 237 E 1962, Begr. S. 406).

  • BGH, 02.12.1952 - 2 StR 540/52
    Auszug aus BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65
    Denn in diesem letzten Fall löste er von dem Kraftwagen die amtlichen Kennzeichen, gemäß §§ 23, 60 StVZO und § 97 BGB Zubehör stücke und als solche Gegenstand der Beförderung (BGHSt 3, 312 und 3, 314; BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; BGH GA 1957, 54).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt, bieten dabei aber eine "gewisse Orientierung" (vgl. BGH NJW 1965, 2115; BGHSt 24, 136, 138; BGH NStZ 1989, 476; vgl. auch BGHSt 4, 125, 127).

    c) Zwar bedeutet die "Waffenscheinpflicht" nicht ohne weiteres, daß die Schreckschußwaffe auch nach den strafrechtlichen Regelungen als "Waffe" anzusehen wäre (BGH NJW 1965, 2115).

  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

    Wegen dieser ihnen nach ihrer ursprünglichen Herstellung eigenen Gefährlichkeit unterfielen Gaspistolen als "technische Waffen" dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. jedenfalls dann, wenn sie, wie hier, vom Täter mit einer Gaspatrone geladen "bewußt gebrauchsfertig" bei sich geführt wurden (vgl. BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; BGH GA 1962, 145, 146; 1962, 337; BGH NJW 1965, 2115; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1968 - 4 StR 499/68 -).

    Gleichwohl muß der Inhalt dieses Rechtsbegriffs - auch unter Berücksichtigung seiner Wandelbarkeit je nach dem Fortschritt der Waffentechnik (BGH NJW 1965, 2115) - in Anlehnung an die in den Waffengesetzen enthaltenen Grundvorstellungen über eine Schußwaffe und im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch gefunden werden.

  • BGH, 04.05.1972 - 4 StR 134/72

    Pistole ohne Munition - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, Schutzzweck,

    Die innere Rechtfertigung für die Strafschärfung ist dabei stets in der - objektiven - besonderen Gefährlichkeit des Diebes und seiner Tat gefunden worden (vgl. BGH NJW 1965, 2115 mit Nachweisen).
  • BGH, 23.07.1970 - 4 StR 241/70

    Revisionsgrund der verletzten Aufklärungspflicht - Rüge einer fehlerhaften

    Es genügte deshalb hier, wovon auch die Strafkammer zutreffend ausgeht, daß der Angeklagte die, wie er wußte, gebrauchsbereite Schußwaffe (vgl. BGH NJW 1965, 2115 mit Nachweisen) sowohl bei der Hinfahrt zum Tatort als auch vor allem bei dem der Wegnahme unmittelbar folgenden Wegschaffen der Beute mit dem Kraftfahrzeug bei sich hatte (so auch BGH Urteil vom 24. Juni 1964 - 2 StR 202/64).
  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 460/86

    Einordnung einer mit Schreckschußmunition geladene Waffe als Schusswaffe

    Das bloße Mitsichführen einer solchen Waffe, die lediglich dazu bestimmt ist, den Gegner einzuschüchtern, kann daher das qualifizierende Merkmal des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen (BGH NJW 1965, 2115, 2116; NJW 1976, 248; Beschluß vom 11. März 1986 - 1 StR 71/86; vgl. auch BGH Urteil vom 13. September 1972 - 3 StR 287/72).
  • BGH, 22.12.1971 - 2 StR 609/71

    Mitsichführen von Waffen beim Raub - Schusswaffen als Waffen im nichttechnischen

    Soll dagegen eine nicht gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne, wie hier eine Schußwaffe ohne Munition, lediglich unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden, ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar (BGHSt 4, 125, 127 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; vgl. auch BGHSt 20, 194 ff; BGH NJW 1965, 2115 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.04.1988 - 2 StR 128/88

    Fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) als Revisionsgrund

    Zwar hat es das Tatwerkzeug in der rechtlichen Würdigung zutreffend nur als "Waffe" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt (BGH NJW 1965, 2115; Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 244 Rdn. 4; Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 5 mit Nachw.; unzutreffend Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 244 Rdn. 4 - die dort angeführte Rechtsprechung betrifft mit Gas patronen geladene Gaspistolen).
  • BGH, 15.07.1988 - 3 StR 207/88

    Schwere räuberischer Erpressung und Beihilfe zu schwerer räuberischer Erpressung

    § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt jedoch voraus, daß die mitgeführte Schußwaffe funktionstüchtig und schußbereit ist oder wenigstens jederzeit schußbereit gemacht werden kann (vgl. BGH NJW 1965, 2115, 2116; 1976, 248; StV 1987, 67).
  • BGH, 17.01.1967 - 1 StR 645/66

    Vorliegen einer Arglosigkeit und Wehrlosigkeit bei einer heimtückischen Tötung -

    Mit Recht rügt deshalb die auch insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision, daß die Jugendkammer die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht geprüft hat (BGHSt 3, 229, 233 [BGH 02.10.1952 - 5 StR 623/52] [BGH 02.10.1952 - StR 5 623/52 ]; BGH NJW 1965, 2115 [BGH 03.08.1965 - StR 1 277/65 ] Nr. 12).
  • BGH, 06.08.1970 - 4 StR 268/70

    Darlegungsanforderungen an die Aufklärungsrüge - Waffe im technischen Sinne -

    Das wäre nur dann der Fall, wenn das aufklappbare und feststellbare, 27 cm lange Messer, das der Mitangeklagte S. nach den Feststellungen nur zur Benutzung bei seinen Mahlzeiten (ständig) bei sich führte, wirklich als Waffe im technischen Sinne, d.h. als eine nach der Art der Anfertigung von vornherein zum Beibringen von Verletzungen bestimmte oder doch nach allgemeiner Übung dazu benutzte Waffe und nicht als Waffe im nichttechnischen Sinne, d.h. als ein (anderes) gefährliches Werkzeug anzusehen wäre (vgl. BGH NJW 1965, 2115 mit Nachweisen).
  • BGH, 25.02.1969 - 1 StR 462/68

    Mitführen einer nichttechnischen Waffe im Sinne des Tatbestandes des Raubes -

  • BGH, 13.12.1968 - 4 StR 499/68

    Verurteilung wegen räuberischer Erpressung - Definition des Waffenbegriffs

  • BGH, 19.04.1966 - 1 StR 618/65

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Nötigung - Anforderungen an die

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