Rechtsprechung
BGH, 06.02.1997 - 1 StR 527/96 |
Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer
§ 110a Abs. 2 StPO, Abgrenzung zwischen 'verdecktem Ermittler' und Polizisten als 'gelegentlichem Scheinaufkäufer', §§ 110b, 110c StPO, Art. 13 GG
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Festnahme eines Drogenhändlers durch einen verdeckt operierenden Polizisten beim Scheinkauf von Drogen - Vorliegen eines verdeckten Ermittlers im Sinne von § 110a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) schon bei einem verdeckt operierenden Polizeibeamten - Voraussetzungen für das ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur verdeckten Ermittlung in Wohnungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1997, 1516
- NStZ 1997, 448
- StV 1997, 233
- StV 1997, 507 (Ls.)
- JR 1998, 209
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.03.1995 - 1 StR 685/94
Einsatz von verdeckten Ermittlern bei Betäubungsmittelstraftaten …
Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 1 StR 527/96
a) Zuzugeben ist der Revision, daß eine unmittelbare Anwendung der §§ 110 a ff. StPO auf den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten hier nicht in Betracht kam, weil er nicht Verdeckter Ermittler im Sinne von § 110 a Abs. 2 StPO war (BGH NStZ 1995, 516 m.Anm. Krey/Jäger = BGHSt 41, 64 ff.; BGH StV 1996, 241, 242). - BGH, 06.02.1996 - 1 StR 544/95
Verdeckte Ermittler - Deckname - V-Mann - Richterliche Zustimmung - Einzelaktion
Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 1 StR 527/96
a) Zuzugeben ist der Revision, daß eine unmittelbare Anwendung der §§ 110 a ff. StPO auf den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten hier nicht in Betracht kam, weil er nicht Verdeckter Ermittler im Sinne von § 110 a Abs. 2 StPO war (BGH NStZ 1995, 516 m.Anm. Krey/Jäger = BGHSt 41, 64 ff.; BGH StV 1996, 241, 242). - BGH, 05.05.1995 - 2 StR 183/95
Verdeckter Ermittler - Richterlicher Zustimmung - Zustimmung der …
Auszug aus BGH, 06.02.1997 - 1 StR 527/96
e) Ob - wie das Landgericht annimmt - die Nichtbeachtung des Richtervorbehalts aus § 110 b Abs. 2 Nr. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben des eingesetzten Polizeibeamten und für die Aussage des ihn begleitenden, quasi als V-Mann eingesetzten, Haschischkäufers zur Folge haben kann, ist in Rechtsprechung (BGHR StPO § 110 b Abs. 2 Verwertungsverbot 1) und Literatur (…vgl. z.B. Jähnke in Festschrift für Odersky S. 427 ff.) ebenfalls weitgehend ungeklärt.
- BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10
Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben
aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob als Rechtsgrundlage die Generalklausel aus § 161 Abs. 1, § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. dazu BTDrucks. 14/1484 S. 17, 23 f.;… Wohlers in SKStPO 57. Lfg. § 163 Rdn. 1) ausreichte, die eine Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungshandlungen - auch mit "weniger intensiven" Grundrechtseingriffen - bietet (vgl. BGHSt 51, 211, 218 Tz. 21; BVerfG - Kammer - NJW 2009, 1405, 1407;… Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 161 Rdn. 1; vgl. für nicht offen ermittelnde Polizeibeamten als Scheinaufkäufer im Rahmen eines illegalen Rauschgiftankaufs BGHSt 41, 64, 66;… BGHR StPO § 110a Ermittler 4; BGHR StPO § 110b Abs. 2 Wohnung 1). - BGH, 08.06.2022 - 5 StR 406/21
Potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle …
Setzt der Tatbestand ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraus (z.B. § 123 StGB), schließt dessen durch Täuschung erschlichenes Einverständnis den Tatbestand aus, da dann ein Handeln gegeben ist, das - wenn auch durch List herbeigeführt - dem Willen des Berechtigten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 - 1 StR 527/96, NJW 1997, 1516, 1517;… Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 123 Rn. 22;… siehe auch SSWStGB/Rosenau, 5. Aufl., Vor 32 ff. Rn. 43). - OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 3 A 10045/08
Disziplinarrecht - Erkenntnisse aus strafrechtlichem Ermittlungsverfahren
Für die Frage, wann ein verdeckt operierender Polizeibeamter nämlich verdeckter Ermittler im Sinne des § 110a StPO ist, kommt es entscheidend darauf an, ob unter Würdigung der gesamten Umstände sein Ermittlungsauftrag über wenige, konkret bestimmte Ermittlungshandlungen hinausgeht, ob die Täuschung einer unbestimmten Vielzahl von Personen über die Identität des Beamten erforderlich werden wird und ob sich von vornherein absehen lässt, dass der Schutz des Beamten seine Geheimhaltung auch für die Zukunft erfordert mit der Folge, dass er im Strafverfahren nicht oder nur eingeschränkt als Zeuge zur Verfügung stehen wird (BGH, NJW 1997, 1516).