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BGH, 12.05.1964 - 1 StR 87/64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung - Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters - Tatbestandsvoraussetzungen eines Autostraßenraubes - Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.02.1961 - 1 StR 621/60
Schutzbereich des § 316a Strafgesetzbuch (StGB) - Schutz von Fahrzeuginsassen vor …
Auszug aus BGH, 12.05.1964 - 1 StR 87/64
Für das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist wesentlich, daß der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 5, 280; 6, 82; 13, 27; 15, 322; 18, 170) Unerheblich ist dabei, wo der Täter diese Gefahr, die er nicht selbst herbeigeführt zu haben braucht, ausnutzt, im dichten Verkehr oder an einsamer Stelle.Zur Aufhebung des ganzen Urteils ist der Senat genötigt, weil der mögliche Autostraßenraub mit den schweren Raub und mit der gefährlichen Körperverletzt in Tateinheit zusammentreffen würde (BGHSt 15, 322, 323; BGH LM StGB § 250 Nr. 25).
- BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
Auszug aus BGH, 12.05.1964 - 1 StR 87/64
Für das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist wesentlich, daß der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 5, 280; 6, 82; 13, 27; 15, 322; 18, 170) Unerheblich ist dabei, wo der Täter diese Gefahr, die er nicht selbst herbeigeführt zu haben braucht, ausnutzt, im dichten Verkehr oder an einsamer Stelle. - BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
Auszug aus BGH, 12.05.1964 - 1 StR 87/64
Für das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist wesentlich, daß der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 5, 280; 6, 82; 13, 27; 15, 322; 18, 170) Unerheblich ist dabei, wo der Täter diese Gefahr, die er nicht selbst herbeigeführt zu haben braucht, ausnutzt, im dichten Verkehr oder an einsamer Stelle. - BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
Auszug aus BGH, 12.05.1964 - 1 StR 87/64
Für das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist wesentlich, daß der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 5, 280; 6, 82; 13, 27; 15, 322; 18, 170) Unerheblich ist dabei, wo der Täter diese Gefahr, die er nicht selbst herbeigeführt zu haben braucht, ausnutzt, im dichten Verkehr oder an einsamer Stelle. - BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
Auszug aus BGH, 12.05.1964 - 1 StR 87/64
Für das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist wesentlich, daß der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 5, 280; 6, 82; 13, 27; 15, 322; 18, 170) Unerheblich ist dabei, wo der Täter diese Gefahr, die er nicht selbst herbeigeführt zu haben braucht, ausnutzt, im dichten Verkehr oder an einsamer Stelle.