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OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24 - dejure.org

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24   

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OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24 (https://dejure.org/2024,11219)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2024 - 1 Ws 32/24 (https://dejure.org/2024,11219)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2024 - 1 Ws 32/24 (https://dejure.org/2024,11219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von EncroChat-Dateien unter der Wirkung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    KCanG: Encro-Chat-Verwertung nach KCanG erlaubt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2024, 549
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 18.04.2024 - 1 StR 106/24

    Konsumcannabisgesetz - BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    Dementsprechend ist - wie auch § 354a StPO klarstellt - noch in der Revisionsinstanz im Fall der Erhebung einer zulässigen Sachrüge ein zwischenzeitlich in Kraft getretenes milderes Gesetz zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, BeckRS 2024, 7982, Rn. 4; Urteil vom 26. Februar 1975 - 2 StR 681/74, NJW 1975, 1038; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 354a Rn. 2; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 354a Rn. 9; weitergehend MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 86, MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 354a Rn. 7 f.,HK-GS/Peter Rackow, 5. Aufl. 2022, StPO § 354a Rn. 1-5, wonach auch ohne zulässige Sachrüge nach Einlegung der Revision vom Revisionsgericht das mildere Gesetz von Amts wegen anzuwenden sein soll).

    Vielmehr handelt es sich insoweit offensichtlich um eine Übernahme des Regelungsregimes des BtMG (vgl. auch BT-Drs. 20/8704, S. 130, wonach sich die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im KCanG an der Terminologie des BtMG orientieren soll), so dass die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 S: 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG entwickelt wurden, auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG übertragen werden können (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 94; BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, BeckRS 2024, 7982, Rn. 5; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 9. April 2024 - 5 Ws 19/24, S. 6).

    Die "nicht geringe Menge" im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG - deren Bestimmung der Gesetzgeber ausdrücklich der Rechtsprechung überlassen hat (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 132) und die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wie zuvor unter dem Regelungsregime des BtMG bei einer Cannabismenge gegeben ist, deren Wirkstoffgehalt bei mindestens 7, 5 Gramm THC liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, BeckRS 2024, 7982, Rn. 7 ff.; siehe auch bereits HansOLG Hamburg, Beschluss vom 9. April 2024 - 6 Ws 19/24, S. 7 ff.) - ist angesichts der hochwahrscheinlichen Handelsmengen von 51 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5, 7 Kilogramm Tetrahydrocannabinol (THC) (Fall 4) bzw. 226, 84 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 23, 7 Kilogramm THC (Fall 5) bzw. 209, 169 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 21, 9 Kilogramm THC (Fall 8) in den genannten Fällen jeweils deutlich überschritten.

    Aufgrund der dargestellten engen Verwandtschaft zwischen dem BtMG und dem KCanG ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Anpassung an die am 1. April 2024 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen des KCanG abändert und damit rechtskräftig stellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, Rn. 3 ff.).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    Dies verstößt nicht gegen die Vorgabe, dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung im Rahmen des § 100e Abs. 6 StPO Rechnung zu tragen (hierzu BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, BVerfGE 141, 220-378, Rn. 284 ff.).

    Nachfolgende Verwendungen der erlangten Informationen stellen sich zwar ebenfalls als Grundrechtseingriffe dar (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, BVerfGE 141, 220-378, Rn. 285; BVerfGE 109, 279, 375; Hauck a.a.O. § 100e StPO, Rn. 64).

    Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG, die bei der Prüfung der Verwertbarkeit ebenfalls nicht auf die Straftat abstellt, zu deren Verurteilung die Verwertung geführt hat, sondern auf Basis des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung danach fragt, ob die betroffenen Informationen nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck der Verfolgung anderer Taten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, BVerfGE 154, 152-312, Rn. 216; BVerfGE 141, 220 ).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    [2] Zum anderen hat der BGH zu Fallkonstellationen, die partiell mit der hiesigen vergleichbar sind - jeweils zur Verwertbarkeit nach §§ 100a ff. StPO - Neuregelungen zu Verwertungsverboten rückwirkend angewendet, wenn infolge der Rückwirkung Unverwertbarkeit durch Verwertbarkeit ersetzt wurde, mithin dem im Vergleich zur hiesigen Konstellation umgekehrten Fall (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 -, BGHSt 54, 69-132, Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08 -, BGHSt 53, 64-69, Rn. 13; vgl. ferner KK- Henrichs /Weingast § 100a StPO Rn. 50; Knierim StV 2009, 206, 207; dagegen Schmitt a.a.O. Einl. Rn. 203).

    "Dies ... (gelte) auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung" (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 24).

  • BGH, 16.10.2006 - 1 StR 180/06

    BGH hebt Freispruch im Verfahren gegen Harry Wörz auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    Dabei ist für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorschrift nicht unbedingt erforderlich und ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich (§ 352 Abs. 2 StPO, vgl.BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06, NStZ 2007, 115 (116); Cirener: Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH, NStZ-RR 2011, 134 (135)).

    Geboten ist allerdings die Darlegung der rechtlichen Bedeutung des Revisionsangriffs (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06, NStZ 2007, 115 (116); BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris, Rn. 39; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris, Rn. 40).

    Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris, Rn. 42; Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, juris, Rn. 36).

  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08

    Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    [2] Zum anderen hat der BGH zu Fallkonstellationen, die partiell mit der hiesigen vergleichbar sind - jeweils zur Verwertbarkeit nach §§ 100a ff. StPO - Neuregelungen zu Verwertungsverboten rückwirkend angewendet, wenn infolge der Rückwirkung Unverwertbarkeit durch Verwertbarkeit ersetzt wurde, mithin dem im Vergleich zur hiesigen Konstellation umgekehrten Fall (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 -, BGHSt 54, 69-132, Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08 -, BGHSt 53, 64-69, Rn. 13; vgl. ferner KK- Henrichs /Weingast § 100a StPO Rn. 50; Knierim StV 2009, 206, 207; dagegen Schmitt a.a.O. Einl. Rn. 203).

    [2] Nach Ansicht des Senats liegt es nahe, Veränderungen der Verdachtslage in rechtlicher Hinsicht - etwa aufgrund rückwirkender Neufassung materiell-rechtlicher Regelungen - ebenso zu behandeln und dementsprechend alleine auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die betreffenden Beweisergebnisse Eingang in das jeweilige Strafverfahren gefunden haben (aA BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08 -, BGHSt 53, 64-69, Rn. 13; Köhler a.a.O. § 100e Rn. 27; KK- StPO/ Henrichs /Weingast § 100a StPO Rn. 50).

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen jedoch nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, juris, Rn. 36).

    Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris, Rn. 42; Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, juris, Rn. 36).

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 352/18

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung von Ergebnissen zu DNA-Gutachten);

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    [b] Diese Grundsätze sind auf die Auslegung des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO zu übertragen (vgl. zu einem Parallelfall BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 352/18 -, juris, Rn. 20).

    Spätere Änderungen der Sachlage, die den Verdacht entfallen lassen, ändern an der Verwertbarkeit nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 352/18 -, juris, Rn. 20; Köhler a.a.O. § 161 Rn. 18c; KK- StPO/Weingarten § 161 StPO Rn. 35b).

  • BGH, 04.10.2023 - 6 StR 114/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Rüge eines Verstoßes gegen ein

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind bei Verfahrensrügen die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vollständig und genau vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - 1 StR 604/17, BeckRS 2019, 5258, Rn. 41; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 114/23, BeckRS 2023, 27847; Urteil vom 12. Juli 2023 - 6 StR 417/22, BeckRS 2023, 18828, Rn. 5).Inhalt und Umfang des nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Revisionsvortrags richten sich dabei nach dem jeweils gerügten Verfahrensverstoß.

    Dies gilt auch, wenn ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot gerügt wird (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 114/23, BeckRS 2023, 27847; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. August 2018 - 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107 (108); Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157 (158); Dahs, Die Revision im Strafprozess/Dahs, 9. Aufl. 2017, Teil 5, Rn. 224).

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2024 - 1 Ws 32/24
    Wird ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt, belegt dies in der Regel den dringenden Tatverdacht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, juris, Rn. 3; HansOLG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 Ws 236/15, juris, Rn. 15).

    Der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bemisst sich in diesem Fall danach, welches Rechtsmittel gegen das tatrichterliche Urteil statthaft und eingelegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, juris, Rn. 5).

  • BGH, 28.10.2005 - StB 15/05

    Voraussetzungen des neuerlichen Vollzugs der Untersuchungshaft; Folgerungen aus

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

  • BGH, 28.02.2019 - 1 StR 604/17

    Urteil gegen die Rapperin "Schwesta Ewa" rechtskräftig

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Beschleunigungsgebot in Haftsachen:

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • LG Mannheim, 12.04.2024 - 5 KLs 804 Js 28622/21

    Verfahren aus dem Komplex Encro-Chat endet mit Freispruch

  • BGH, 16.09.2020 - 5 StR 314/20

    Verwertungsverbot bei Heranziehung getilgter Vorstrafen (Sachrüge;

  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

  • BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 693/97

    Überwachungen wegen Verdachts des Menschenhandels und Zuhälterei; Zulässigkeit

  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 131/18

    Revisionsbegründung (Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Rüge eines

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • KG, 30.04.2024 - 5 Ws 67/24

    Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 247/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 417/22

    Revision in Strafverfahren: Anforderungen an die Verfahrensrüge in Zusammenhang

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

  • BGH, 19.07.1972 - 3 StR 66/72

    Strafschärfende Berücksichtigung einer im Zentralregister bereits getilgten oder

  • KG, 11.02.2005 - 5 Ws 44/05

    Untersuchungshaft: Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses bei Verurteilung zu

  • OLG Hamburg, 16.05.2018 - 2 Ws 67/18

    Voraussetzungen der Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei außereuropäischem

  • OLG Hamburg, 20.11.2015 - 1 Ws 148/15

    Haftprüfung bei Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

  • BGH, 26.01.1977 - 2 StR 650/76

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • OLG Bremen, 06.06.2016 - 1 Ws 62/13
  • BGH, 18.07.2024 - 5 StR 623/23
  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

  • OLG Hamburg, 09.04.2024 - 5 Ws 19/24

    KCanG, Handel mit Cannabis, nicht geringe Menge, Anpassung an Neuregelung,

  • BGH, 26.02.1975 - 2 StR 681/74

    Strafbarkeit wegen schweren Raubes und wegen Vergewaltigung - Anforderungen an

  • OLG Saarbrücken, 13.08.2024 - 1 Ws 152/24

    KCanG, ANOM, Verwertbarkeit der Daten, Katalogtat

    Zur Begründung ihrer Ansicht stützt sich die Staatsanwaltschaft auf einen - EncroChat-Daten betreffenden - Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Mai 2024 (1 Ws 32/24, juris), wonach entscheidend sei, dass die Daten vor dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 rechtmäßig als Beweismittel in das Verfahren eingeführt wurden.

    Soweit demgegenüber das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 13. Mai 2024 (1 Ws 32/24), auf den die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde stützt, mit seine Entscheidung nicht tragenden Erwägungen meint, es sprächen "gute Gründe" dafür, dass es für die Verwertbarkeit nach § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die betroffenen Beweismittel Eingang in das Strafverfahren gefunden haben (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2024 - 1 Ws 32/24 -, juris Rn. 68 ff.), da rechtliche Veränderungen ebenso zu behandeln seien wie nachträgliche Veränderungen der tatsächlichen Verdachtslage, weicht es damit nicht nur ausdrücklich von der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der übrigen Oberlandesgerichte ab, sondern diese Auffassung überzeugt auch nicht (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 3 Ws 221/24 -, https://burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/8649.htm).

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2024 - 3 Ws 221/24

    KCanG, Katalogtat, SkyECC-Daten, Verwertbarkeit der Daten, Maßgeblichkeit des

    Soweit im Hinblick auf die Verwertung von im Ausland erhobenen und nach Deutschland zum Zwecke der StrafverfoIgung übermittelten Daten von Krypto-Messengem vertreten wird, für die Frage der Verwertbarkeit sei allein auf den Zeitpunkt der Erhebung abzustellen, da rechtliche Veränderungen ebenso zu behandeln seien wie Veränderungen der Verdachtslage, für die anerkannt sei, dass es für die Prüfung der Verwertbarkeit auf den Zeitpunkt der Anordnung der Eingriffsmaßnahme oder der Verwendung in einem anderen Strafverfahren ankommt (vgl. - nicht tragend - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2024 -1 Ws 32/24 - Rn. 72) überzeugt dies nicht.
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