Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 14.04.2021 - 2-15 S 89/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 21.07.2020 - 32 C 1449/20
- LG Frankfurt/Main, 14.04.2021 - 2-15 S 89/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.06.2016 - VI ZR 475/15
Formularvertrag mit einem Kraftfahrzeuggutachter: Inhaltskontrolle für eine …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2021 - 15 S 89/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 21.06.2016, Az. VI ZR 475/15, r+s 2016, 588, Juris-Rn. 15 f.) ist die Klausel "Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten einschließlich der MwSt. des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab." unter anderem deshalb unwirksam, weil der durchschnittliche Geschädigte nicht damit rechnet, dass die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs bewirkt (…BGH, a.a.O., Juris-Rn. 15).Diese Einschätzung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2016 (Az. VI ZR 475/15, r+s 2016, 588).
Insbesondere fügt sich die Entscheidung in die anhand der beiden zitierten Entscheidungen deutlich werdende Haltung des Bundesgerichtshofs zur Anweisung an den Versicherer, "die Sachverständigenkosten" unmittelbar an den Sachverständigen zu zahlen (BGH, Urteil v. 21.06.2016, Az. VI ZR 475/15, r+s 2016, 588 und BGH, Urteil v. 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, NJW 2019, 51) ein und begründet insoweit keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- BGH, 17.07.2018 - VI ZR 274/17
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einem …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2021 - 15 S 89/20
Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.07.2018 (Az. VI ZR 274/17, NJW 2019, 51, Juris-Rn. 15) deutlich gemacht, ohne, dass es dort auf eine verbindliche Entscheidung angekommen wäre, weil die verwendete Abtretungsklausel bereits aus anderen Gründen unwirksam war.Insbesondere fügt sich die Entscheidung in die anhand der beiden zitierten Entscheidungen deutlich werdende Haltung des Bundesgerichtshofs zur Anweisung an den Versicherer, "die Sachverständigenkosten" unmittelbar an den Sachverständigen zu zahlen (BGH, Urteil v. 21.06.2016, Az. VI ZR 475/15, r+s 2016, 588 und BGH, Urteil v. 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, NJW 2019, 51) ein und begründet insoweit keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- BGH, 18.02.2020 - VI ZR 135/19
Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Intransparenz der Abtretung des …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.04.2021 - 15 S 89/20
Ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Klausel im Hinblick auf die Formulierung der vereinbarten Rückabtretungsvereinbarung (dazu etwa BGH, Urteil v. 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888, Juris-Rn. 10) wirksam ist, oder nicht, steht der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung jedenfalls entgegen, dass die gewählte Formulierung "Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen." (Auftragserteilung v. 12.07.2019, Bl. 13 d.A.) überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist und eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.