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LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06 - dejure.org

Rechtsprechung
   LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06   

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https://dejure.org/2007,22981
LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06 (https://dejure.org/2007,22981)
LAG Hessen, Entscheidung vom 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06 (https://dejure.org/2007,22981)
LAG Hessen, Entscheidung vom 05. Februar 2007 - 17 Sa 1224/06 (https://dejure.org/2007,22981)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG).

    Ob solche betrieblichen Gründe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003, 9 AZR 636/02, AP Nr. 6 zu § 8 TzBfG; Urteil vom 27. April 2004, 9 AZR 522/03, AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG), der die Kammer folgt, in Anwendung einer dreistufigen Prüfungsreihenfolge zu überprüfen: In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

    35 Zutreffend ist zwar, dass eine in einer Betriebsvereinbarung über Lage und Dauer der Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelung den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigen kann, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, a. a. O.), es sei denn, Kollektivbezug fehlt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2004, 9 AZR 323/03, AP Nr. 10 zu § 8 TzBfG).

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Der Verstoß gegen die Verhandlungsobliegenheit führt aber dazu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Einwendungen entgegenhalten kann, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können, wobei es auch zulässig ist, dass ein Arbeitnehmer nach Durchführung der Verhandlung gerichtlich einen anderen Arbeitszeitwunsch einklagt, als er ursprünglich geltend gemacht hat, wenn er dabei neue Erkenntnisse berücksichtigt, die sich aus der Verhandlungsphase ergeben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 356/02, AP Nr. 1 zu § 8 TzBfG).

    Ungewissheit über den künftigen Personalbedarf aufgrund etwaiger künftiger Änderung in Auftragslage oder Produktion stellt keine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ablehnung des Teilzeitbegehrens - und auf diesen ist abzustellen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 356/02, a. a. O.) - organisatorische Entscheidung über die Personalkapazität, die Arbeitszeitkapazität und deren Verteilung dar.

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Tarifliche Regelungen, die dem gesetzlichen Verringerungsanspruch widersprechen, sind unwirksam, günstigere Vereinbarungen nicht ausgeschlossen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2003, 9 AZR 126/02, AP Nr. 3 zu § 8 TzBfG).
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    35 Zutreffend ist zwar, dass eine in einer Betriebsvereinbarung über Lage und Dauer der Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelung den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigen kann, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, a. a. O.), es sei denn, Kollektivbezug fehlt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2004, 9 AZR 323/03, AP Nr. 10 zu § 8 TzBfG).
  • LAG Köln, 10.11.2005 - 5 Sa 1125/05

    Teilzeit; sachlicher Grund; Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Inwieweit durch freiwillige Betriebsvereinbarung dergestalt verbindlich bestimmte Teilzeitmodelle eingeführt werden können, dass der Durchführungsanspruch der Personalvertretung den Arbeitgeber berechtigen kann, einen von diesen Modellen abweichenden Verringerungsantrag des Arbeitnehmers abzulehnen (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. November 2005, 5 Sa 1125/05, juris), kann offen bleiben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2004 - 10 Sa 1307/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit - entgegenstehende betriebliche Gründe

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen können (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2004, 10 Sa 1307/03, NZA-RR 2004, 341).
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 409/04

    Teilzeitanspruch

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Der Arbeitgeber ist damit frei bei der Festlegung des Kontingents an Arbeitsstunden, die er für die Erreichung seiner unternehmerischen Ziele für erforderlich hält (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005, 9 AZR 409/04, AP Nr. 14 zu § 8 TzBfG).
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Ob solche betrieblichen Gründe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003, 9 AZR 636/02, AP Nr. 6 zu § 8 TzBfG; Urteil vom 27. April 2004, 9 AZR 522/03, AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG), der die Kammer folgt, in Anwendung einer dreistufigen Prüfungsreihenfolge zu überprüfen: In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 522/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit - Orchestermusikerin

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Ob solche betrieblichen Gründe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003, 9 AZR 636/02, AP Nr. 6 zu § 8 TzBfG; Urteil vom 27. April 2004, 9 AZR 522/03, AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG), der die Kammer folgt, in Anwendung einer dreistufigen Prüfungsreihenfolge zu überprüfen: In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 30/06

    Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hessen, 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
    Diese im Luftverkehr übliche Arbeitszeitverteilung berücksichtigt die Besonderheiten eines Flugbetriebes, der typischerweise nicht nur einen ortsgebundenen Einsatz des fliegenden Personals voraussetzt, sondern auch eine von den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelöste flexible Arbeitszeitgestaltung verlangt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. August 2006, 9 AZR 30/06, juris).
  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07

    Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § 117

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2007 - 17 Sa 1224/06 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 22.08.2011 - 17 Sa 133/11

    Teilzeitverlangen - Rechtsmissbrauch - Verringerungsbegehren von 3,29% - freie

    Hierin liegt im Übrigen auch ein Unterschied zu den Verringerungsverlangen, die den Entscheidungen der Kammer vom 19. April 2010, 17 Sa 1656/09 (nachfolgend BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZN 631/10 - nv.) , und vom 05. Februar 2007, 17 Sa 1224/06 (nachfolgend BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - aaO) und 17 Sa 1349/06 (nachfolgend BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 314/07 - nv., juris) , zugrunde lagen.
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