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BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92 - dejure.org

Rechtsprechung
   BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92   

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BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92 (https://dejure.org/1992,7875)
BVerfG, Entscheidung vom 29.12.1992 - 2 BvR 433/92 (https://dejure.org/1992,7875)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Dezember 1992 - 2 BvR 433/92 (https://dejure.org/1992,7875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung von Rechtsbehelfen im Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92
    Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens und damit auch des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist allein die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerfGE 67, 43 [60 ff.]).

    Die angegriffene Entscheidung verletzt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 67, 43 ) den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG .

    a) Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Prüfung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfGE 67, 43 [61 ff.]).

    Wenn das Gericht zu diesen nicht den Kern der Asylgründe ausmachenden Nebenpunkten einen Aufklärungsbedarf angenommen hat, hätte eine gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 67, 43 [62]) nahegelegen.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92
    Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen kann eine Abweisung als offensichtlich unbegründet in Frage kommen, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität (vgl. BVerfGE 80, 315 [335] m.w.N.) nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfGE 65, 76 [97]).

    Schließlich ist es regelmäßig nicht asylbegründend, wenn die staatliche Strafverfolgung der Terrorismusbekämpfung dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.]; 81, 142 [149 ff.]; vgl. auch Beschluß der erkennenden Kammer vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1608/90 -, InfAuslR 1992, 215 [217 f.]).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92
    Schließlich ist es regelmäßig nicht asylbegründend, wenn die staatliche Strafverfolgung der Terrorismusbekämpfung dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.]; 81, 142 [149 ff.]; vgl. auch Beschluß der erkennenden Kammer vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1608/90 -, InfAuslR 1992, 215 [217 f.]).

    Da nach allem keine Umstände ersichtlich sind, die den Rückschluß zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist der angegriffene Beschluß aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung von Asyl

    Auszug aus BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92
    Schließlich ist es regelmäßig nicht asylbegründend, wenn die staatliche Strafverfolgung der Terrorismusbekämpfung dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.]; 81, 142 [149 ff.]; vgl. auch Beschluß der erkennenden Kammer vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1608/90 -, InfAuslR 1992, 215 [217 f.]).

    Daß bei einem vom Verfolger gehegten Verdacht der Trägerschaft von asylerheblichen Merkmalen die zur Aufklärung oder Erhärtung des Verdachts eingesetzten Mittel nicht als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschluß der erkennenden Kammer vom 28. Februar 1992, a.a.O., S. 218, m.w.N.).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92
    Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen kann eine Abweisung als offensichtlich unbegründet in Frage kommen, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität (vgl. BVerfGE 80, 315 [335] m.w.N.) nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfGE 65, 76 [97]).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92
    Die volle Auslagenerstattung ergibt sich daraus, daß das Begehren des Beschwerdeführers, soweit es sich nicht als erfolgreich erwiesen hat, von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 [39]).
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92
    Unter welchen Voraussetzungen sich ein Asylantrag als offensichtlich aussichtslos erweisen kann, so daß sich die Abweisung "geradezu aufdrängt" (vgl. auch BVerfGE 71, 276 [293] für das gerichtliche Hauptsacheverfahren), läßt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 29.12.1992 - 2 BvR 433/92
    Da nach allem keine Umstände ersichtlich sind, die den Rückschluß zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), ist der angegriffene Beschluß aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).
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