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OLG Celle, 16.08.1989 - 2 U 219/88 - dejure.org

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   OLG Celle, 16.08.1989 - 2 U 219/88   

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OLG Celle, 16.08.1989 - 2 U 219/88 (https://dejure.org/1989,12057)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.08.1989 - 2 U 219/88 (https://dejure.org/1989,12057)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. August 1989 - 2 U 219/88 (https://dejure.org/1989,12057)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 154
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.05.2001 - XII ZR 273/98

    Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für den Mieter

    Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts, von denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgegners abgewichen werden darf, gehören etwa die Zulässigkeit langfristiger Bindung an ein Mietverhältnis (vgl. § 567 BGB; auch Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 3. Aufl., Rdn. 282; Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 = NJW 1993, 1133, 1134), die Festlegung der Kündigungsfristen in § 565 BGB, die wesentlichen Interessen der Vertragspartner dienen und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften ganz ausgeschlossen und auch nicht zu Lasten des Mieters formularvertraglich verkürzt werden dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. M 45; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. IV Rdn, 136; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 186; OLG Celle MDR 1990, 154), sowie auch das grundsätzliche Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe (vgl. Bub in NZM 1998, 789, 795; von Westphalen in EWiR § 9 AGBG 25/91 S. 1041, 1042), das allerdings aus Gründen des Bestandsschutzes von Mietverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über den gesetzlich geregelten Bereich hinaus erweitert werden darf (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. M 46).
  • OLG Naumburg, 07.05.2007 - 9 U 52/07

    Anwendbares Recht bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung für Vermieter in

    Das ordentliche - wie auch das außerordentliche - Kündigungsrecht kann dabei aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Emmerich/Sonnenschein Miete, 8. Aufl., § 543, Rn. 12 m.w.N. [für das außerordentliche Kündigungsrecht]; BGH NJW 2001, 3480, 3482; OLG Celle MDR 1990, 154 [für die ordentliche Kündigung im Formularvertrag).
  • OLG Frankfurt, 30.05.2008 - 2 U 26/08

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Reinigung von Kundentoiletten in

    In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt: "Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts, von denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgegners abgewichen werden darf, gehören ........, die Festlegung der Kündigungsfristen in § 565 BGB (a. F., jetzt § 580 a BGB), die wesentlichen Interessen der Vertragspartner dienen und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 BGB) nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften ganz ausgeschlossen und auch nicht zu Lasten des Mieters formularvertraglich verkürzt werden dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. M 45; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. IV Rdn, 136; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 186; OLG Celle MDR 1990, 154)....".
  • OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91

    Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Formularmietverträgen mit langer Laufzeit

    Zwar wird vertreten (Palandt - Heinrichs, BGB , 50. Aufl., § 9 RZ 113 zum AGB - Gesetz; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 567 RZ 1, beide unter Berufung auf OLG Celle, Nds RPfl 90, 10 = MDR 90, 154), Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren könnten nur durch eine Individualvereinbarung, nicht durch einen Formularvertrag - wie hier - wirksam geschlossen werden (siehe auch LG Frankfurt NJW-RR 89, 888).
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