Rechtsprechung
LG Landshut, 29.04.2022 - 21 O 3442/21 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
Leistungsverweigerungsrecht, Eintragung einer Auflassungsvormerkung, Verjährungseinrede, Ablauf der Verjährungsfrist, Einrede der Verjährung, Verjährungshemmung, Unzulässige Rechtsausübung, Eigentumsumschreibung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Notarieller Kaufvertrag, ...
Verfahrensgang
- LG Landshut, 29.04.2022 - 21 O 3442/21
- OLG München, 13.09.2022 - 20 U 3138/22
- OLG München, 15.11.2022 - 20 U 3138/22
- BGH, 15.03.2024 - V ZR 224/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17
Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen …
Auszug aus LG Landshut, 29.04.2022 - 21 O 3442/21
Dies gilt insbesondere für gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte oder solche, die zwar vertraglich vereinbart diesen aber lediglich nachgebildet sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2019 - IV ZR 317/17, NJW 2020, 395 Rdnr. 29; BGH, Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 118/17, NZI 2018, 154, Rndr. 14 ff.). - BGH, 19.05.2006 - V ZR 40/05
Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Verjährung des Anspruchs
Auszug aus LG Landshut, 29.04.2022 - 21 O 3442/21
Bereits entstanden in diesem Sinne gilt, obwohl im Einzelfall noch nicht fällig, auch ein Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag, der mit der ausstehenden Gegenleistung synallagmatisch verknüpft ist und dem daher - wie vorliegend - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengehalten werden kann (…vgl. Palandt-Ellenberger, 80. Auflage, § 199 BGB Rn 3; BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773). - BGH, 14.12.2017 - IX ZR 118/17
Insolvenzverfahren: Wirkung der Masseunzulänglichkeitsanzeige auf die Verjährung …
Auszug aus LG Landshut, 29.04.2022 - 21 O 3442/21
Dies gilt insbesondere für gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte oder solche, die zwar vertraglich vereinbart diesen aber lediglich nachgebildet sind (vgl. BGH…, Urteil vom 13.11.2019 - IV ZR 317/17, NJW 2020, 395 Rdnr. 29; BGH, Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 118/17, NZI 2018, 154, Rndr. 14 ff.). - BGH, 26.09.2019 - V ZB 41/19
Streit um die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung von Urkundenausfertigungen …
Auszug aus LG Landshut, 29.04.2022 - 21 O 3442/21
Mit dieser "Vorlagesperre"-Klausel sollte der Kläger bis zur Zahlung des Kaufpreises dahingehend gesichert sein, dass er trotz bereits wirksam erklärter Auflassung sein Eigentumsrecht am Grundstück nicht ohne Erfüllung seines synallagmatisch mit seiner Pflicht zur Eigentumsverschaffung verknüpften Anspruchs auf die Kaufpreiszahlung verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - V ZB 41/19, DNotZ 2020, 522, 525). - BGH, 02.02.2017 - V ZR 49/15
Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des …
- OLG München, 15.11.2022 - 20 U 3138/22
Leistungsverweigerungsrecht, Neubeginn der Verjährung, Hemmung der Verjährung, …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29.04.2022, Aktenzeichen 21 O 3442/21, wird zurückgewiesen.Das am 29.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Landshut, Az. 21 O 3442/21, wird aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29.04.2022, Aktenzeichen 21 O 3442/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG München, 13.09.2022 - 20 U 3138/22
Eigentumsverschaffungsanspruch, Verjährungseinrede, Gegenstand der Verjährung, …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29.04.2022, Az. 21 O 3442/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.