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KG, 20.08.2003 - 24 W 142/02 - dejure.org

Rechtsprechung
   KG, 20.08.2003 - 24 W 142/02   

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https://dejure.org/2003,10136
KG, 20.08.2003 - 24 W 142/02 (https://dejure.org/2003,10136)
KG, Entscheidung vom 20.08.2003 - 24 W 142/02 (https://dejure.org/2003,10136)
KG, Entscheidung vom 20. August 2003 - 24 W 142/02 (https://dejure.org/2003,10136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • zvi-online.de

    WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1
    Gerichtliche Klärung über Wirksamkeit der Freigabe einer Wohnung aus der Insolvenzmasse nur zwischen Gemeinschuldner und Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1
    Führung eines gerichtlichen Wohngeldverfahrens gegen den Insolvenzverwalter

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 383
  • FGPrax 2003, 258
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus KG, 20.08.2003 - 24 W 142/02
    In seinem auf die Vorlageentscheidung ergangenen Beschluss vom 26. September 2002 (V ZB 24/02 - NJW 2002, 3709 = ZMR 2002, 941) führt der BGH zu dem vorliegenden Fragenkomplex zumindest aus, dass nach der h. M. eine Freigabe in die Masse gefallender Gegenstände im Konkurs juristischer Personen jedenfalls zulässig ist.
  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 88/81

    Streit um die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung einer abgetretenen Forderung durch

    Auszug aus KG, 20.08.2003 - 24 W 142/02
    Die Antragstellerinnen haben die Ansicht vertreten, dass die Ablehnung der Zustimmung zu dem Beschlussantrag ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche, weil die Freigabe des Konkursverwalters nicht wirksam zugegangen und überdies nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 2018) nichtig sei.
  • KG, 17.04.2002 - 24 W 316/01

    Zuständigkeit des Prozessgerichts für Ansprüche gegen den Konkursverwalter nach

    Auszug aus KG, 20.08.2003 - 24 W 142/02
    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss vom 17. April 2002 (24 W 316/01 - ZMR 2002, 698 = NZM 2002, 528) zur Wirksamkeit der Freigabeerklärung u. a. ausgeführt: Für den Zugang der Freigabeerklärung des Konkursverwalters bei der Gemeinschuldnerin ist es ausreichend, wenn die Erklärung in den tatsächlichen Bereich des Empfängers gelangt, während es auf die Vertretungsbefugnisse innerhalb der Gesellschaft nicht ankommt.
  • KG, 28.01.2004 - 24 W 3/02

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Beiratswahl und Streit um

    Zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Freigabe von Wohnungen durch den Konkursverwalter hat der Senat zudem zwischenzeitlich bereits entschieden, dass der Streit über den Zeitpunkt der wirksamen Freigabe der Wohnungen aus der Konkursmasse nicht in der Gemeinschaft auszutragen ist (KG, 20. August 2003, 24 W 142/02, KGRep. 2003, 380 = FGPrax 2003, 258), weshalb auch nicht die Einholung von Rechtsrat angezeigt ist.
  • AG Mannheim, 14.07.2004 - 4 URWEG 105/04

    Freigabe eines Vermögensgegenstandes mit Wirkung der Beendigung des

    Endlich hätten Freigaben zur Folge, dass einige bestimmte Gläubiger nicht mehr wie vorgesehen aus der Masse befriedigt werden, was wiederum dem Insolvenzzweck zuwiderläuft und die Wirksamkeit der Freigabe in Zweifel zieht (BGH NJW 1983, 2018, 2019; Eckert, EWiR 2004, 193, 194).

    Der Entscheidung des KG vom 20.8.2003 (NZM 2004, 383, 384) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

  • LG Kassel, 12.04.2007 - 3 T 30/07

    Freigabe von Wohnungseigentum aus der Insolvenzmasse: Haftung des

    Deshalb kann die Freigabe von Wohnungseigentum nur für die Zukunft Wirkungen entfalten (so wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2003 - 24 W 142/02 - Rn. 10 a. E. - zitiert nach Juris), während Schuldner der während des Insolvenzbeschlags des Wohnungseigentum entstandenen Forderungen der Insolvenzverwalter bzw. die Masse bleibt.
  • LG Berlin, 17.08.2007 - 55 T 112/06

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers: Passivlegitimation

    Ein solcher Streit wäre im Übrigen auch nur im Verhältnis Wohnungseigentümer ./. Insolvenzverwalter auszutragen, nicht aber - wie hier - mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. KG NZM 2004, 383).
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