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BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,904
BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81 (https://dejure.org/1981,904)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1981 - 3 StR 182/81 (https://dejure.org/1981,904)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1981 - 3 StR 182/81 (https://dejure.org/1981,904)
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Aufladen des Tresors

§§ 242, 22 StGB, nur versuchter, nicht vollendeter Diebstahl, wenn der Täter einen schweren und als Diebstahlsgut auffälligen Gegenstand 5 Meter vom Entwendungsort zum Abtransport fertig macht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eigenen Gewahrsams beim Diebstahl eines Tresors - Voraussetzung der Anschauungen des täglichen Lebens bei der Beurteilung der Frage der Sachherrschaft über einen Gegenstand - Beurteilung der Gewahrsamsbegründung beim Diebstahl, wenn die Beute sowohl große als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 435
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81
    Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271; 23, 254 mit weiteren Hinweisen).

    Wenngleich die Vollendung der Wegnahme nicht voraussetzt, daß der Täter bereits endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26), war unter diesen Umständen die volle Sachherrschaft, deren Erlangung eine vollendete Wegnahme voraussetzt, nicht geschaffen.

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81
    Wenngleich die Vollendung der Wegnahme nicht voraussetzt, daß der Täter bereits endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26), war unter diesen Umständen die volle Sachherrschaft, deren Erlangung eine vollendete Wegnahme voraussetzt, nicht geschaffen.
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81
    Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271; 23, 254 mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Hamm, 06.09.2013 - 5 RVs 80/13

    Verladung sperriger Gegenstände in ein Transportfahrzeug als Vollendung der

    Die Wegnahme ist dann vollendet, wenn der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist (vgl. BGH, NStZ 1981, 435; NJW 1981, 997).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Die Beute hat weder nach ihrem Umfang (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1984 - 2 StR 133/84, StV 1984, 376), noch nach ihrer Größe (vgl. BGH, BeschluB vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81) oder ihrem Gewicht (vgl. BGH NStZ 1981, 435, 436) Besonderheiten aufgewiesen, die einen alsbaldigen ungehinderten Abtransport auch nur erschwert hätten.
  • BGH, 11.04.2023 - 5 StR 458/22

    Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung (Vermögensverlust großen Ausmaßes;

    Angesichts der Sperrigkeit und des Gewichts des Diebesgutes bedurfte es - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - noch des Abtransports mit dem Tatfahrzeug (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - 3 StR 182/81; NStZ 1981, 435 f.; Beschluss vom 3. November 1994 - 1 StR 636/94, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10), an dem gestohlene, für ein anderes Kfz ausgegebene amtliche Kennzeichen angebracht waren.
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1989 - 5 Ss 384/89

    Sakkos unter Mantel - § 242 StGB, zur Vollendung des Diebstahls bei

    Die Wegnahme einer Sache ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben und diese in die tatsächliche Verfügungsmacht des Täters gelangt ist (BGH in NStZ 1981, 435 ; BGHSt 16, 271 ; OLG Köln NJW 1984, 810 ; Samson in SK, StGB , 3. Aufl., § 242 Rn. 17).

    Entscheidend ist, ob der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen (Senatsbeschluß aaO.; BGH in NStZ 1981, 435 ; OLG Köln aaO.).

  • BGH, 03.11.1994 - 1 StR 636/94

    Diebstahl - Gewahrsamsbegründung - Sachherrschaft - Urteilstenor - Natürliche

    In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, wie weit die Beute bereits vom Gewahrsamsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt ist (vgl. insgesamt BGH NStZ 1981, 435 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.12.1988 - 1 StR 678/88

    Voraussetzungen für die Vollziehung der zur Vollendung des Diebstahls führenden

    Angesichts dieser besonderen tatsächlichen Umstände sowie Größe und Gewicht des Diebesguts (vgl. auch BGH StV 1984, 376; BGH NStZ 1981, 435, 436) liegt es nahe, daß es noch nicht zu einem Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft gekommen war.
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