Rechtsprechung
LG Hamburg, 13.01.2005 - 302 S 3/04 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-St. Georg, 07.01.2004 - 916 C 469/03
- LG Hamburg, 13.01.2005 - 302 S 3/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2005 - 302 S 3/04
In der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2001 sowie in einer weiteren Entscheidung vom 09.05.2001, Az. IV ZR 121/00 , betont der Bundesgerichtshof selbst, dass es dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers genügen kann, wenn in den AVB auf andere Unterlagen, die den Bedingungen beigefügt sind, ausdrücklich verwiesen wird.Dies könne der gewünschten Übersichtlichkeit Allgemeiner Versicherungsbedingungen dienen ( BGH VersR 01, 839, 841; VersR 01, 841, 844).
Der Bundesgerichtshof gibt vor, dass der Versicherer die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellt und dabei insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ( BGHZ 141, 137, 143; BGH VersR 01, 841, 844).
- BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2005 - 302 S 3/04
IV ZR 138/99 , ein Hinweis auf die wirtschaftlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung findet.Dies könne der gewünschten Übersichtlichkeit Allgemeiner Versicherungsbedingungen dienen ( BGH VersR 01, 839, 841; VersR 01, 841, 844).
- BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98
Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten …
Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2005 - 302 S 3/04
Der Bundesgerichtshof gibt vor, dass der Versicherer die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellt und dabei insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ( BGHZ 141, 137, 143; BGH VersR 01, 841, 844).