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LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13 - dejure.org

Rechtsprechung
   LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13   

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https://dejure.org/2020,80587
LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13 (https://dejure.org/2020,80587)
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.09.2020 - 31 KLs 3/13 (https://dejure.org/2020,80587)
LG Dortmund, Entscheidung vom 23. September 2020 - 31 KLs 3/13 (https://dejure.org/2020,80587)
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  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Vorliegend erschien es aber nicht erforderlich, in der Folge in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (sog. Vollstreckungslösung, vgl. hierzu etwa BGH NJW 2008, 860).

    Zum anderen hat die Kammer zum Ausgleich der durch die Verfahrensverzögerung für den Angeklagten entstandenen Nachteile im Rahmen der Bewährung (dazu sogleich) auf die Verhängung von Auflagen im Sinne des § 56b Abs. 2 StGB verzichtet (vgl. zu dieser Möglichkeit der Kompensation etwa BGH NJW 2008, 860 (866, Rz. 51)).

  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 184/18

    Recht auf ein faires Verfahren (ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Für den Angeklagten war weiter in die Waagschale zu werfen, dass es bei dem vorliegenden Strafverfahren zu einer gravierenden, als rechtsstaatswidrig einzuordnenden Verfahrensverzögerung gekommen ist (vgl. zu der Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Umstandes auch bei Anwendung der Vollstreckungslösung im Rahmen der Strafzumessung etwa BGH, Beschluss v. 21.06.2018 - 4 StR 184/18, BeckRS 2018, 16019, Rn. 6).

    Bei der Wahl der Möglichkeiten der Kompensation war vorliegend von Bedeutung, dass der Umstand der erheblichen Verfahrensverzögerung bereits in der Strafzumessung in besonderem Maße zu berücksichtigen war (vgl. zu dieser im Erwägung auch bei Anwendung der Vollstreckungslösung etwa BGH, Beschluss v. 21.06.2018 - 4 StR 184/18, BeckRS 2018, 16019, Rn. 6).

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, welches für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. zum Ganzen etwa Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 255 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09, juris; BGH NJW 1960, 1729 (1730)), war die Tat zu II. 1., bei der die Zeugin C1 den Kassenbestand herausgab, als räuberische Erpressung, die Tat zu II. 2., bei die Zeugin G1 zuließ, dass der gesondert verfolgte E1 selbst Bargeld aus der Kasse nahm, hingegen als Raub einzuordnen.
  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Da bei der Tat zu II. 1. feststellbar war, dass es sich bei dem verwendeten Gegenstand um eine geladene Gaspistole handelte, bei der der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf entweicht, war diese als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB zu qualifizieren (vgl. BGH NStZ 1999, 301 (302)), die durch Vorhalt gegenüber der Zeugin C1 auch im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB verwendet wurde.
  • BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09

    Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, welches für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. zum Ganzen etwa Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 255 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09, juris; BGH NJW 1960, 1729 (1730)), war die Tat zu II. 1., bei der die Zeugin C1 den Kassenbestand herausgab, als räuberische Erpressung, die Tat zu II. 2., bei die Zeugin G1 zuließ, dass der gesondert verfolgte E1 selbst Bargeld aus der Kasse nahm, hingegen als Raub einzuordnen.
  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 663/98

    Abgrenzung Räuberische Erpressung und Raub; Tateinheit

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer wurde in Tateinheit mit einem Raub begangen (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1999, 350 (351)).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Angesichts des Umstandes, dass die hier abzuurteilenden Taten vor dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.10.2010 begangen wurden und die für diese verhängten Einzelstrafen mit den dort ausgeurteilten Einzelstrafen ursprünglich gesamtstrafenfähig waren, eine solche Gesamtstrafenbildung aber daran scheitert, dass die dort ausgeurteilte Freiheitsstrafe bereits vollstreckt wurde und die Bewährungs- und Führungsaufsichtszeiten bereits abgelaufen sind, sodass die Strafe zu erlassen wäre, ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 05.11.2014 - 1 StR 299/14, BeckRS 2014, 23680, Rn. 17).
  • BGH, 12.06.2012 - 3 StR 186/12

    Besonders schwerer Raub; Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Unabhängig von der Einordnung des Einschlagens auf den Pkw war der Raub jedenfalls wegen des Einsatzes des Pfeffersprays gegen den Zeugen H1 als besonders schwerer Raub im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2012, 308).
  • BGH, 15.04.2009 - 3 StR 128/09

    Urteilsformel (keine Aufnahme mittäterschaftlicher Begehung); rechtsstaatswidrige

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
    Vielmehr erschien es im gegebenen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, zum einen in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen, dass es zu einer solchen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa BGH NStZ-RR 2009, 248).
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