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LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15 - dejure.org

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   LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15   

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LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15 (https://dejure.org/2016,53234)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2016 - 38 O 392/15 (https://dejure.org/2016,53234)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. November 2016 - 38 O 392/15 (https://dejure.org/2016,53234)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-lnfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 -XI ZR 564/15).

    Allein aufgrund eines laufend Vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 39).

    Der ""übliche" Verzugszins liegt bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung) bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - Rn. 47; zustimmend BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58).

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 mwN).

    Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 mwN).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11).
  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    Der ""übliche" Verzugszins liegt bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung) bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - Rn. 47; zustimmend BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    a) Die nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehende gesetzliche Widerrufsfrist begann nicht in dem in § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB a.F. bestimmten Zeitpunkt, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hatte, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. Nach gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt der Hinweis, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    a) Die nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehende gesetzliche Widerrufsfrist begann nicht in dem in § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB a.F. bestimmten Zeitpunkt, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hatte, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. Nach gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt der Hinweis, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    Die Sicherungszweckvereinbarung betrifft folglich allein Rückgewähransprüche nach Widerruf; diese werden durch die Zug-um-Zug-Verurteilung nach §§ 322, 348 Satz 2 BGB berücksichtigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.06.2016-4 U 125/15-, Rn. 112).
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    b) Die Beklagte kann sich nicht auf § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-lnfoV sowie das in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Muster in der ab dem 08.12.2004 geltenden Fassung (§ 16 BGB-lnfoV) berufen, weil sie gegenüber dem Kläger kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 in der damaligen Fassung vollständig entspricht (siehe BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10).
  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, Rn. 29) ist von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 % darüber liegt (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15 -, Rn. 97).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

    Auszug aus LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, Rn. 29) ist von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 % darüber liegt (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15 -, Rn. 97).
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 200/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den

  • LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Wären die gegenläufigen Nutzungswertersatzansprüche - wie wechselseitige Ansprüche im Bereicherungsrecht nach der Saldotheorie - von vorneherein zu saldieren, so dass nur ein Zahlungsanspruch verbleibt, wäre es offensichtlich, dass kein Zufluss von Nutzungswertersatz an den Darlehensnehmer erfolgt (LG Berlin, Urteil vom 11.11.2016, Az. 38 O 392/15 bei Juris).
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