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OVG Brandenburg, 13.08.2001 - 4 B 261/01.Z - dejure.org

Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 13.08.2001 - 4 B 261/01.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20613
OVG Brandenburg, 13.08.2001 - 4 B 261/01.Z (https://dejure.org/2001,20613)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 13.08.2001 - 4 B 261/01.Z (https://dejure.org/2001,20613)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 13. August 2001 - 4 B 261/01.Z (https://dejure.org/2001,20613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ; Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 25.11.2009 - 19 CS 09.2696

    Anforderungen an das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei

    Gerechtfertigt ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn Ausländer und Ehegatte erkennbar in einer dauerhaften, durch enge persönliche Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zumindest zusammenleben wollen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.8.2001 - 4 B 261/01.Z -, AuAS 2001, 218).

    Die eheliche Lebensgemeinschaft ist deshalb - jedenfalls in der Regel - durch eine gemeinsame Lebensführung gekennzeichnet, auch wenn sie nicht zwingend in einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft bestehen muss, wie dies sich insbesondere bei plausiblen längeren berufsbedingten getrennten Wohnverhältnissen ergeben kann (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.8.2001 - 4 B 261/01.Z -, AuAS 2001, 218 [219]; OVG Sachsen, Beschluss vom 24.1.2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297 [298]).

    Die eheliche Lebensgemeinschaft muss nach außen erkennbar in Erscheinung treten und ihre Ausgestaltung muss den Schluss einer tatsächlich bestehenden ehelichen Verbundenheit rechtfertigen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.8.2001 - 4 B 261/01.Z -, AuAS 2001, 218 [219]).

    Konkrete Anhaltspunkte hierfür können bei beruflicher Abwesenheit von der Ehewohnung in häufigen und regelmäßigen (Wochenend-)Besuchen durch Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung, zusammen verbrachten Ferien, gemeinsam wahrgenommenen Kontakten zu Freunden und Bekannten oder in gegenseitigen Beistandsleistungen zu sehen sein (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.8.2001 - 4 B 261/01.Z -, AuAS 2001, 218 [219]; OVG Sachsen, Beschluss vom 24.1.2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297 [298]).

  • VG Stuttgart, 15.04.2009 - 5 K 4098/08

    Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels und die Fiktionsbescheinigung

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die häusliche Trennung aus nachvollziehbaren, insbesondere berufsbedingten Gründen ergeben hat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 25.05.2000 - 12 TG 574/00 -, InfAuslR 2000, 370, zu einer berufsbedingten Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat; OVG Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2001 - 4 B 261/01.Z -, Juris = AuAS 2001, 218 = EZAR 020 Nr. 16).

    Derartige Anhaltspunkte können sich aus folgenden Umständen ergeben: Regelmäßige Wochenendbesuche durch Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung, gemeinsame Besuche bei Verwandten oder Bekannten, zusammen unternommene Reisen, sonstige gegenseitige Unterstützungsleistungen in Fällen von Krankheit oder sonstiger Not sowie gemeinsames Wirtschaften (vgl. HessVGH, Beschl. v. 09.08.2004, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2001, a.a.O.).

  • VG München, 11.01.2011 - M 10 S 10.6000

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Bestehen einer ehelichen

    Ihre tatsächliche Verbundenheit muss durch die Ausgestaltung der Beziehung nach außen erkennbar werden (OVG Sachsen vom 24.1.2002 InfAuslR 2002, 297/298; OVG Brandenburg vom 13.8.2001 Az. 4 B 261/01.Z ).
  • VG München, 14.01.2010 - M 10 K 09.3306

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; Bestehen der ehelichen

    Wenn auch nicht zwingend, so besteht sie doch regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft (BayVGH, Beschluss v. 29.2.2000, 10 CS 99.3494, juris-Dok. Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.06.2002, Az.: 11 S 800/02, juris-Dok. Rn. 4 = InfAuslR 2002, 400; OVG Brandenburg, Beschluss v. 13.8.2001, Az.: 4 B 261/01.Z = AuAs 2001, 218).
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