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LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 839/03 - dejure.org

Rechtsprechung
   LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 839/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5569
LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 839/03 (https://dejure.org/2003,5569)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2003 - 4 Sa 839/03 (https://dejure.org/2003,5569)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27. November 2003 - 4 Sa 839/03 (https://dejure.org/2003,5569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betriebsbedingte Kündigung im Zuge der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG
    Betriebsbedingte Kündigung im Zuge der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes

  • rewis.io
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsbedingte Kündigung im Zuge der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes; Anforderungen an die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei insolvenzbedingter Betriebsstilllegung; Vorausssetzungen eines Teilbetriebsübergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 162/99

    Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 839/03
    Das schließt einen Betriebsübergang bei Gründung des Gemeinschaftsbetriebes aus ( BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, ZInsO 2001, 383).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebs liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist ( BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, ZInsO 2001, 383).

  • BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 72/99

    Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften

    Auszug aus LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 839/03
    Das schließt einen Betriebsübergang bei Gründung des Gemeinschaftsbetriebes aus ( BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, ZInsO 2001, 383).

    Bei einer unveränderten Fortführung des Gesamtbetriebs liegt einer dieser Fälle zwingend vor; denn dann wird auch der Teilbetrieb unverändert fortgeführt, so daß ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist ( BAG v. 24.02.2000 - 8 AZR 162/99, ZInsO 2001, 383).

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

    Auszug aus LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 839/03
    Die "greifbaren Formen" können je nach den Umständen des Einzelfalles die Gründe für die Stillegungsabsicht oder auch ihre Durchführungsformen betreffen ( BAG v. 19.06.1991 - 2 AZR 127/91, NZA 1991, 891 = ZIP 1991, 1374; BAG v. 22.01.1998 - 8 AZR 775/96, DZWIR 1998, 334 = NZA 1998, 638 = ZIP 1998, 924).

    Ist die Stillegungsabsicht nicht endgültig, so liegt nur eine rechtlich unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vor, die nicht zur Kündigung berechtigt ( BAG v. 07.06.1984 - 2 AZR 602/82, NZA 1985, 121 = ZIP 1984, 1517; BAG v. 19.06.1991 - 2 AZR 127/91, NZA 1991, 891 = ZIP 1991, 1374).

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 214/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. November 2003 - 4 Sa 839/03 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1559/04

    Kein Abschluss eines Interessenausgleichs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes (so bereits Warrikoff, BB 1994, 2338, 2341; zust. LAG Hamm v. 27.11.2003 - 4 Sa 839/03, LAGReport 2004, 241 = ZInsO 2004, 824; LAG Hamm v. 01.04.2004 - 4 Sa 1340/03, LAGReport 2005, 31; ebenso Berscheid/Kunz/Brand, Praxis des Arbeitsrechts, Teil 8 Rn. 123; Däubler/Klebe/Kittner, Anh. §§ 111-113 BetrVG: § 125 InsO Rn. 2; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, § 125 InsO Rn. 2; Oetker/Friese, DZWIR 2001, 177; Uhlenbruck/Berscheid, § 125 InsO Rn. 9), insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt (siehe dazu BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 456/98, MDR 1999, 1390 = ZIP 1999, 1724; BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 522/98, NZA 1999, 1095 = ZIP 1999, 1729).
  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04

    Normale Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines

    Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes (so bereits Warrikoff, BB 1994, 2338, 2341; zust. LAG Hamm v. 27.11.2003 - 4 Sa 839/03, LAGReport 2004, 241 = ZInsO 2004, 824; LAG Hamm v. 01.04.2004 - 4 Sa 1340/03, LAGReport 2005, 31; ebenso Berscheid/Kunz/Brand, Praxis des Arbeitsrechts, Teil 8 Rn. 123; Däubler/Klebe/Kittner, Anh. §§ 111-113 BetrVG: § 125 InsO Rn. 2; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, § 125 InsO Rn. 2; Oetker/Friese, DZWIR 2001, 177; Uhlenbruck/Berscheid, § 125 InsO Rn. 9), insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt (siehe dazu BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 456/98, MDR 1999, 1390 = ZIP 1999, 1724; BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 522/98, NZA 1999, 1095 = ZIP 1999, 1729).
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