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BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,5435
BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66 (https://dejure.org/1967,5435)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1967 - 4 StR 475/66 (https://dejure.org/1967,5435)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 (https://dejure.org/1967,5435)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Vollendung einer Wegnahmehandlung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Ob im gegebenen Fall die Tat rechtlich als räuberischer Diebstahl oder als Raub zu werten ist, hängt davon ab, ob die Wegnahme der Sachen im Augenblick der Drohung mit dem Revolver bereits vollendet, der Gewahrsam des früheren Inhabers gebrochen und eigener Gewahrsam der Täter begründet war (BGHSt 16, 271, 277) [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61].

    Der Annahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere weder der Umstand grundsätzlich entgegen, daß die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist, noch, daß der Gewahrsam des Täters nicht endgültig gesichert ist, noch, daß dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist (RGSt 73, 343; BGHSt 16, 271, 272 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; 17, 206, 208 f [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; 20, 194, 196 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; NJW 1958, 1547).

    als vollendet an, sobald der Täter sie in seine unmittelbare körperliche Verfügungsgewalt gebracht, z.B. das Geld eingesteckt oder einen Ring an seinen Pinger gesteckt hat (BGHSt 16, 271; 17, 206 [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; Urt. v. 18. September 1957, 2 StR 297/57; Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60).

  • BGH, 13.04.1962 - 1 StR 41/62
    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Der Annahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere weder der Umstand grundsätzlich entgegen, daß die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist, noch, daß der Gewahrsam des Täters nicht endgültig gesichert ist, noch, daß dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist (RGSt 73, 343; BGHSt 16, 271, 272 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; 17, 206, 208 f [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; 20, 194, 196 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; NJW 1958, 1547).

    als vollendet an, sobald der Täter sie in seine unmittelbare körperliche Verfügungsgewalt gebracht, z.B. das Geld eingesteckt oder einen Ring an seinen Pinger gesteckt hat (BGHSt 16, 271; 17, 206 [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; Urt. v. 18. September 1957, 2 StR 297/57; Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60).

  • RG, 23.10.1939 - 3 D 732/39

    Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache aus der Hand weggenommen wird, kann den

    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Daß der Diebstahl noch nicht im Sinne einer endgültigen Wegschaffung des Diebesgutes vom Tatort und einer Sicherung des Gewährsams beendigt zu sein brauchte, beweist das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 252 StGB (RGSt 73, 343; BGHSt 9, 255; NJW 1958, 1547).

    Der Annahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere weder der Umstand grundsätzlich entgegen, daß die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist, noch, daß der Gewahrsam des Täters nicht endgültig gesichert ist, noch, daß dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist (RGSt 73, 343; BGHSt 16, 271, 272 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; 17, 206, 208 f [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; 20, 194, 196 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; NJW 1958, 1547).

  • BGH, 20.09.1960 - 5 StR 328/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers beseitigt und die Sache derart in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters gelangt ist, daß er den Gewahrsam ohne Behinderung durch den Berechtigten oder eine von diesem beauftragte Person ausüben kann und diese ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen können (RGSt 66, 394; BGH, Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60).

    als vollendet an, sobald der Täter sie in seine unmittelbare körperliche Verfügungsgewalt gebracht, z.B. das Geld eingesteckt oder einen Ring an seinen Pinger gesteckt hat (BGHSt 16, 271; 17, 206 [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; Urt. v. 18. September 1957, 2 StR 297/57; Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60).

  • BGH, 03.07.1958 - 4 StR 208/58
    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Daß der Diebstahl noch nicht im Sinne einer endgültigen Wegschaffung des Diebesgutes vom Tatort und einer Sicherung des Gewährsams beendigt zu sein brauchte, beweist das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 252 StGB (RGSt 73, 343; BGHSt 9, 255; NJW 1958, 1547).

    Der Annahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere weder der Umstand grundsätzlich entgegen, daß die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist, noch, daß der Gewahrsam des Täters nicht endgültig gesichert ist, noch, daß dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist (RGSt 73, 343; BGHSt 16, 271, 272 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; 17, 206, 208 f [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; 20, 194, 196 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; NJW 1958, 1547).

  • RG, 01.11.1932 - I 1256/32

    Wann ist bei Diebstahl und Raub die Wegnahme vollendet?

    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers beseitigt und die Sache derart in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters gelangt ist, daß er den Gewahrsam ohne Behinderung durch den Berechtigten oder eine von diesem beauftragte Person ausüben kann und diese ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen können (RGSt 66, 394; BGH, Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60).

    Der Nachtwächter hätte sie ihm mit Gewalt entreißen müssen, wenn er die Verfügungsgewalt des Berechtigten gegen den Willen des Angeklagten Steffens wieder herstellen wollte (s. RGSt 66, 394).

  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Der einzige Beweggrund braucht dies nicht gewesen zu sein (BGHSt 13, 64).
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Der Annahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere weder der Umstand grundsätzlich entgegen, daß die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist, noch, daß der Gewahrsam des Täters nicht endgültig gesichert ist, noch, daß dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist (RGSt 73, 343; BGHSt 16, 271, 272 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; 17, 206, 208 f [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; 20, 194, 196 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; NJW 1958, 1547).
  • BGH, 08.06.1956 - 2 StR 206/56
    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    Daß der Diebstahl noch nicht im Sinne einer endgültigen Wegschaffung des Diebesgutes vom Tatort und einer Sicherung des Gewährsams beendigt zu sein brauchte, beweist das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 252 StGB (RGSt 73, 343; BGHSt 9, 255; NJW 1958, 1547).
  • BGH, 18.09.1957 - 2 StR 297/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1967 - 4 StR 475/66
    als vollendet an, sobald der Täter sie in seine unmittelbare körperliche Verfügungsgewalt gebracht, z.B. das Geld eingesteckt oder einen Ring an seinen Pinger gesteckt hat (BGHSt 16, 271; 17, 206 [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; Urt. v. 18. September 1957, 2 StR 297/57; Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Der Zeitpunkt der Vollendung, nicht derjenige der tatsächlichen Beendigung des Diebstahls entscheidet nach fast einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum über die Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub (RGSt 73, 343, 346; BGHSt 9, 255, 257; 13, 64; 16, 271, 277; BGH NJW 1968, 2386; BGH bei Dallinger MDR 1969, 359; BGH Urteil vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 - besprochen von Dallinger in MDR 1967, 896; Baldus in LK § 252 StGB Rnr. 5; Schönke/Schröder 17. Aufl. § 252 StGB Rnr, 3; Lackner/Maaßen, § 252 StGB Anm. 2; a.A. Dreher 35. Aufl. § 252 StGB Anm. 1 B, der sich jedoch zu Unrecht auf BGHSt 20, 194 beruft, vgl. LK a.a.O.).
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Wie auch die Revision nicht verkennt, setzt die Wegnahme nicht voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGH vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 - bei Dallinger, MDR 1967, 896; BGH vom 4. Februar 1969 - 5 StR 711/68 - und vom 23. Januar 1968 - 1 StR 577/67 -, beide bei Dallinger, MDR 1969, 359; BGHSt 16, 271, 275; 23, 254).
  • BGH, 12.09.1967 - 1 StR 356/67

    Gewahrsamswechsel bei handlichen und leicht beweglichen Gegenständen

    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 252 StGB kam es hier darauf an, ob die Wegnahme der Geldscheine im Augenblick des Zurückdrängens der Angestellten S. schon vollendet, d.h. der Gewahrsam der früheren Inhaberin gebrochen und eigener Gewahrsam des Täters begründet war (BGHSt 16, 271, 277 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; BGH Urt. v. 25. April 1967 1 StR 110/67, S. 8; Urt. v. 21. Juni 1967, 4 StR 475/66, S. 4 ff).

    Die Anschauung des täglichen Lebens verlangt gerade bei handlichen, leicht beweglichen Gegenständen für den Gewahrsamswechsel nicht mehr als ein körperliches Ergreifen und Festhalten (BGH 4 StR 475/66, S. 5).

  • BGH, 13.12.1973 - 4 StR 561/73

    Nichtvereidigung eines Zeugen - Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls -

    Damit hatte er aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur, wie die Strafkammer meint, den fremden Gewahrsam gebrochen, sondern auch den Gewahrsam zumindest an dem bereits versteckten Geld begründet, bevor es zum Kampf mit Pelz kam (vgl. Urteil vom 18. September 1957 - 2 StR 297/57 - BGHSt 16, 271; 17, 205, 206; GA 1969, 91; Urteile vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64 - vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 - vom 4. Februar 1969 - 5 StR 711/68 - und vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 -).
  • BGH, 23.07.1969 - 3 StR 39/69

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls im Rückfall -

    Ein Diebstahl ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache aufgehoben und diese derart in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Diebes gelangt ist, daß er den Gewahrsam ohne Behinderung durch den Berechtigten ausüben kann und dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann (BGH 5 StR 328/60 vom 20. September 1960; 4 StR 475/66 vom 21. Juni 1967).
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