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LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18 - dejure.org

Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18   

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https://dejure.org/2019,10569
LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18 (https://dejure.org/2019,10569)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.01.2019 - 5 Sa 226/18 (https://dejure.org/2019,10569)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 5 Sa 226/18 (https://dejure.org/2019,10569)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 60 Abs 1 HGB, § 61 Abs 1 Halbs 1 HGB, § 252 BGB, § 287 ZPO, § 26 Abs 1 S 1 BDSG 2018
    Schadensersatz wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots - Mitarbeiterkontrolle - Beschäftigtendatenschutz - Schadensschätzung

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 64 Abs. 1, 2b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 60, 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB, § 60 Abs. 1 HGB, § 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB, 61 HGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 BGB, § 287 ZPO, § 138 Abs. 4 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Richtlinie 2016/680, Art. 88 DS-GVO, Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO, § 3 BDSG, § 17 UWG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 249 Abs. 1 BGB, § 251 Abs. 1 BGB, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz; Verwertungsverbot; Wettbewerbverbot; Schadensersatz wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • rechtsportal.de

    BDSG n.F. § 26 Abs. 1 S. 1
    Wesensmerkmale des Wettbewerbsverbots nach dem Handelsgesetzbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18
    (3) Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Verbot der Verwertung von Sachvortrag und Beweismitteln (vgl. zuletzt BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18; BGH 15.05.2018 - VI ZR 233/17), der die Berufungskammer folgt, entspricht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

    Auf eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen Privaten darf kein verfassungswidriger Grundrechtseingriff durch ein Staatsorgan "aufgesattelt" werden (vgl. BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14 mwN).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit von Sachvortrag und Beweisantritten sowie von deren Verwertung durch die Gerichte für Arbeitssachen in den Anwendungsbereich der DS-GVO fällt, ob ggf. die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, dass sie sich auch nach Inkrafttreten des BDSG nF allein nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und der Zivilprozessordnung beantwortet, von der Öffnungsklausel in Art. 88 DS-GVO umfasst ist, ob und ggf. inwieweit im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine automatisierte oder dateimäßige Verarbeitung iSv. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO erfolgt, und ob ein Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO Anlass geben kann, das Eingreifen eines "sekundärrechtlichen Verwertungsverbots" und die Möglichkeit seiner "Realisierung" durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Prozessrechts zu prüfen (vgl. BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 47 mwN).

    Der Arbeitgeber darf deshalb grundsätzlich alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung und/oder das Bestehen von Schadensersatzansprüchen zu erfüllen (vgl. BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 22 mwN).

  • BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16

    Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18
    Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB werden dadurch ausgestaltet (st. Rspr., vgl. BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 33 mwN).

    Maßgebender Anknüpfungspunkt ist eine Konkurrenzsituation zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten, für den der Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen erbringt (st. Rspr., zB BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 36, 37).

    Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (vgl. BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 28 mwN).

    Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 26).

  • EGMR, 05.09.2017 - 61496/08

    Überwachung privater Chatnachrichten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18
    Die Überwachung der E-Mails von Arbeitnehmern sei nicht zuletzt nach der Entscheidung des EGMR (05.09.2017 - 61496/08 - B.) nur nach vorheriger Ankündigung und nur bei einem berechtigten Arbeitgeberinteresse gerechtfertigt.

    50 (2) Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache B. ./. Rumänien (EGMR 05.09.2017 - 61496/08 - NZA 2017, 1443) verweist, verkennt sie, dass wegen des Beschäftigtendatenschutzes eine Mitarbeiterkontrolle nicht vollkommen ausgeschlossen ist.

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18
    (3) Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Verbot der Verwertung von Sachvortrag und Beweismitteln (vgl. zuletzt BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18; BGH 15.05.2018 - VI ZR 233/17), der die Berufungskammer folgt, entspricht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Bankgeheimnis in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht (vgl. BGH 27.02.2007 - XI ZR 195/05 - Rn. 17 mwN).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18
    Ob neben dem geltend gemachten vertraglichen Anspruch auch deliktische Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin in Betracht kommen (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm. § 17 UWG oder § 826 BGB) ist nicht zu prüfen, denn es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH 22.03.2018 - I ZR 118/16 - Rn. 23 mwN).
  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11

    Konkurrenztätigkeit - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18
    61 Zwar ist bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO (vgl. hierzu BAG 16.01.2013 - 10 AZR 560/11) auch zu beachten, dass die Beklagte nicht sicher sein konnte, dass die vier Kunden die Kreditverträge mit ihr abschließen würden.
  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16

    Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 226/18
    Dieser Suchlauf, der nicht ohne jeden Anlass, sondern nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts auf wettbewerbswidriges Verhalten erfolgt ist, hat mit einer Überwachung mittels Keylogger (vgl. hierzu BAG 27.07.2017 - 2 AZR 681/16) nichts zu tun.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2019 - 5 Sa 66/19

    Außerordentliche Kündigung - Nebentätigkeit während der Arbeitszeit -

    Dabei kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit von Sachvortrag und Beweisantritten sowie von deren Verwertung durch die Gerichte für Arbeitssachen in den Anwendungsbereich der DS-GVO fällt, ob ggf. die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, dass sie sich auch nach Inkrafttreten des BDSG nF allein nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und der Zivilprozessordnung beantwortet, von der Öffnungsklausel in Art. 88 DS-GVO umfasst ist, ob und ggf. inwieweit im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine automatisierte oder dateimäßige Verarbeitung iSv. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO erfolgt, und ob ein Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO Anlass geben kann, das Eingreifen eines "sekundärrechtlichen Verwertungsverbots" und die Möglichkeit seiner "Realisierung" durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Prozessrechts zu prüfen (vgl. BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 47 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 24.01.2019 - 5 Sa 226/18 - Rn. 53 ff mwN).
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