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LG Bochum, 10.05.2012 - 7 Ks 4/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92
Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung - …
Auszug aus LG Bochum, 10.05.2012 - 7 Ks 4/11
Hierfür ist entscheidend, ob der Täter noch Herr seines Entschlusses geblieben ist und die Ausführung des Tatplans noch für möglich gehalten hat, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollenden (BGHSt 35, 184 ff. zit. nach juris, Rn 7; BGH, 16.02.1993, 5 StR 463/92), zit. nach juris, Rn 22).War er hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt die Ausführung der Tat - wenn auch unter anderen Umständen - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom Versuch zu bewerten (BGH, 16.02.1993, 5 StR 463/92), zit. nach juris, Rn 22).
- BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96
Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter …
Auszug aus LG Bochum, 10.05.2012 - 7 Ks 4/11
Zwar ist ein Rücktritt vom nur versuchten Raub grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn der Tod eines Menschen durch die auf die Verwirklichung des Raubes gerichteten Handlungen bereits eingetreten ist (…Fischer, aaO, § 251, Rn 8a; BGHSt 42, 158 ff. zit. nach juris, Rn 16 ff.). - BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87
Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit
Auszug aus LG Bochum, 10.05.2012 - 7 Ks 4/11
Hierfür ist entscheidend, ob der Täter noch Herr seines Entschlusses geblieben ist und die Ausführung des Tatplans noch für möglich gehalten hat, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollenden (BGHSt 35, 184 ff. zit. nach juris, Rn 7; BGH, 16.02.1993, 5 StR 463/92), zit. nach juris, Rn 22).
- BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55
einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung
Auszug aus LG Bochum, 10.05.2012 - 7 Ks 4/11
Da der Einsatz der Nötigungsmittel demnach nicht zu einer Gewahrsamsübertragung durch die Genötigte, sondern zur Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs durch den Angeklagten Q und seinen Komplizen geführt hat, lag ein Raub und keine räuberische Erpressung vor (BGHSt 7, 252 (254); BGH NStZ 1999, 350 f.). - BGH, 19.01.1999 - 4 StR 663/98
Abgrenzung Räuberische Erpressung und Raub; Tateinheit
Auszug aus LG Bochum, 10.05.2012 - 7 Ks 4/11
Da der Einsatz der Nötigungsmittel demnach nicht zu einer Gewahrsamsübertragung durch die Genötigte, sondern zur Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs durch den Angeklagten Q und seinen Komplizen geführt hat, lag ein Raub und keine räuberische Erpressung vor (BGHSt 7, 252 (254); BGH NStZ 1999, 350 f.). - BGH, 13.08.2002 - 3 StR 204/02
Räuberische Erpressung mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang; …
Auszug aus LG Bochum, 10.05.2012 - 7 Ks 4/11
Sie ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn der Raub mit einer Schusswaffe durchgeführt wird, da insoweit stets die Gefahr einer Eskalation durch den Gebrauch der Waffe besteht, etwa wenn das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (vgl. BGH, 13.08.2002, 3 StR 204/02, zit. nach juris, Rn 6) oder sich im Tatablauf sonstige unvorhergesehene Umstände ergeben.