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LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15 - dejure.org

Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15   

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https://dejure.org/2015,44734
LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15 (https://dejure.org/2015,44734)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 15.10.2015 - 7 O 66/15 (https://dejure.org/2015,44734)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 7 O 66/15 (https://dejure.org/2015,44734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB
    Darlehensvertrag: Inhaltskontrolle einer Formularklausel einer Sparkasse über eine Bearbeitungsgebühr; Abgrenzung zur Individualabrede

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren als Klausel i.R.d. Abschlusses eines Darlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bankgebühren - und die beinahe individuell vereinbarte Bearbeitungsgebühr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (BGH, BGHZ 180, 257 = NJW 2009, NJW 2009 2051; BGHZ 187, 360 = NJW 2011, 1801; BGHZ 190, 66 und BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 146, BGHZ , 377 = NJW 2001, 1419; BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051).

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (BGH, BGHZ 180, 257 = NJW 2009, NJW 2009 2051; BGHZ 187, 360 = NJW 2011, 1801; BGHZ 190, 66 und BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN).

    Demgemäß hat der BGH entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, nach § 307 Absatz III 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und im Bankverkehr mit Verbrauchern gem. § 307 BGB Absatz I 1, § 307 Absatz II Nr. 1 BGB unwirksam sind (BGH, NJW 2011, 2640).

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (BGH, BGHZ 180, 257 = NJW 2009, NJW 2009 2051; BGHZ 187, 360 = NJW 2011, 1801; BGHZ 190, 66 und BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN).

    Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (BGH, BGHZ 141, 380 = NJW 1999, 2276; BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN und NJW 2015, 1440).

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (vergl. BGH, Urteil vom 28.7.2015 - XI ZR 434/14).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 312/02

    Vorrang von mündlichen Individualvereinbarungen vor einer Schriftformklausel in

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Sie können auch stillschweigend (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 947 und NJW-RR 1996, 673 = WM 1996) und nachträglich getroffen werden (BGHZ 164, 133).
  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (BGH, BGHZ 141, 380 = NJW 1999, 2276; BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN und NJW 2015, 1440).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (BGH, BGHZ 180, 257 = NJW 2009, NJW 2009 2051; BGHZ 187, 360 = NJW 2011, 1801; BGHZ 190, 66 und BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN).
  • BGH, 22.11.2012 - VII ZR 222/12

    AGB eines Abfallentsorgungsunternehmens: Inhaltskontrolle einer Klausel zur

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (vgl. BGH, NJW 2013, 856 und NJW 2015, 1952).
  • BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGH, BGHZ 199, 281 = NJW 2014, 922 ).
  • BGH, 26.03.2015 - VII ZR 92/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines vom Besteller gestellten Bauvertrages:

    Auszug aus LG Itzehoe, 15.10.2015 - 7 O 66/15
    Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (vgl. BGH, NJW 2013, 856 und NJW 2015, 1952).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 17/09

    Untersagung von Schätzgebühren in Darlehnsverträgen mit Privatkunden

  • BGH, 14.04.2005 - VII ZR 56/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 219/87

    Einbeziehung des Disagio in die Berechnung des effektiven Jahreszinses

  • BGH, 06.02.1996 - XI ZR 121/95

    Verrechnung einer Restzahlung mit dem Debetsaldo auf einem Privatkonto;

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